BGH-Urteil: Immobilenmakler haftet für Diskriminierung bei Wohnungsvermittlung
Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt für mehr Gerechtigkeit bei der Wohnungssuche: Immobilienmakler können bei Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft schadensersatzpflichtig werden. Der Fall einer Klägerin, die bei einer Wohnungsbesichtigung in Groß-Gerau aufgrund ihres pakistanischen Namens ausgeschlossen wurde, führte zu einer Entscheidung, bei der dem Makler eine Entschädigungszahlung von 3.000 Euro auferlegt wurde.
Humaira Waseem hatte sich im November 2022 auf eine Wohnung beworben, erhielt jedoch prompt eine Absage, während unter den falschen Namen Schneider, Schmidt und Spieß Besichtigungstermine ermöglicht wurden. Die Vorinstanz, das Landgericht Darmstadt, hatte der Klägerin bereits Recht gegeben und eine Entschädigung zuerkannt. Diese Entscheidung wurde nach der Revision des Maklers nun vom BGH bestätigt, da dieser trotz beauftragtem Handeln durch den Vermieter selbst für diskriminierendes Verhalten haftbar gemacht wird.
Die Argumentation, nur der Vermieter trage die Verantwortung, wurde vom BGH entkräftet. Der Makler sei als wichtiger Zugangspunkt für Wohnungssuchende dazu verpflichtet, sich an das Benachteiligungsverbot zu halten. Verstöße gegen dieses Prinzip hätten somit direkte Konsequenzen, und die entstandenen Schäden müssten ausgeglichen werden.
Humaira Waseem zeigte sich nach dem Urteil erleichtert und betonte die Bedeutung des Verfahrens für den Schutz der eigenen Rechte. Ihr Fall unterstreicht, dass es sich lohnt, gegen Diskriminierung vorzugehen und sendet ein starkes Signal an die Branche und Wohnungssuchende gleichermaßen.

