Berufsunfähigkeitsversicherung: BGH stärkt Verbrauchern den Rücken

Der Bundesgerichtshof (BHG) in Karlsruhe hat sich mit der Frage beschäftigt, wie der Grad einer Berufsunfähigkeit bemessen wird. Im konkreten Fall ist die Klägerin zwar nur zu 20 Prozent berufsunfähig. Die gesundheitlichen Einschränkungen behindern sie doch stark daran, ihren Beruf vollständig ausüben zu können. Die Richter fällten ein verbraucherfreundliches Urteil.

  • Berufsunfähigkeitsversicherungen mit verbraucherfreundlichen Bedingungen zahlen ab einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit.
  • Was bei deren Bemessung berücksichtigt werden muss, konkretisiert nun der Bundesgerichtshof.
  • Die Richter stärken mit dem Urteil die Rechte von Verbrauchern mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt, wenn Versicherte zu 50 Prozent berufsunfähig sind. Können sie also nur noch halb so viel wie bisher arbeiten, steht ihnen die Rentenauszahlung des Versicherers zu. Allerdings darf für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit nicht nur der Zeitanteil der eingeschränkten Tätigkeit berücksichtigt werden, die diese im gesamten Arbeitsalltag einnimmt. Ist der Arbeitsprozess, der aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr möglich ist, untrennbarer Bestandteil des Berufs, muss dieser Umstand bei der Berechnung des BU-Grades anerkannt werden. Da hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (Az.: IV ZR 535/15).

Rückenschmerzen nach Treppensturz

In dem von den Karlsruher Richtern entschiedenen Fall ging es um eine Hauswirtschafterin, die unter anderem für 15 bis 30 Mitarbeiter einer Kanzlei Mittagessen zubereitet hat. Dabei war sie auch für den Kauf von Lebensmitteln verantwortlich, wofür sie einmal die Woche auf einen Großmarkt fuhr. Seit einem Treppensturz klagt die Frau über Beschwerden an der Wirbelsäule und kann nicht mehr schwer tragen.

Diese Einschränkung erkannten die Sachverständigen, die den Grad der Berufsunfähigkeit bemessen sollten, zwar an. Allerdings stellte das Tragen der schweren Einkäufe in ihren Augen nur einen kleinen zeitlichen Teil der gesamten Tätigkeit als Hauswirtschafterin dar. Der BU-Grad wurde daher nur auf 20 Prozent festgelegt. Ohne den notwendigen Lebensmitteleinkauf kann die Frau jedoch ihren Beruf jedoch nicht ausüben.

BGH legt Rahmen zur Bemessung der Berufsunfähigkeit fest

Nachdem die Klägerin in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, stärkte ihr nun der BGH den Rücken. Die Richter werten den wöchentlichen Einkauf "als untrennbaren Bestandsteil der von der Klägerin arbeitsvertraglich geschuldeten Versorgung der Mitarbeiter durch die von ihr selbstständig zu führende Kantine." Da sie die Einkäufe nicht mehr tragen kann, sei ihr auch die Führung der Kantine nicht mehr möglich, so der Bundesgerichtshof. Er verwies den Fall an das Berufungsgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob und inwieweit der gesundheitliche Zustand der Frau die gesamte Arbeit beeinträchtigt.

Berufsunfähigkeitsversicherung
[finanzen.de] · 13.08.2017 · 08:15 Uhr
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