ARAG, stimmt das?
ARAG Experten mit interessanten Urteilen für Wanderer

09. Mai 2025, 09:18 Uhr · Quelle: LifePR
Wanderer müssen bei Unfällen im Wald mit waldtypischen Gefahren rechnen und können keinen Schadensersatz erwarten, wie ein Fall vor dem Oberlandesgericht Naumburg zeigt. Zudem sind betriebliche Wanderungen nur unfallversichert, wenn sie einen klaren Unternehmensbezug haben, was in einem Beispiel nicht der Fall war.

Düsseldorf, 09.05.2025 (lifePR) - .
Gibt es Schadensersatz bei einem Unfall auf einer Waldwanderung?

Über Baumwurzeln stolpern, auf nassem Laub ausrutschen oder sich an einem herunterhängenden Ast stoßen: Wer im Wald wandern geht, muss mit waldtypischen Gefahren leben. Dabei gehört das Risiko, das die Bewegung in der Natur mit sich bringt, zum allgemeinen Lebensrisiko. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, bei dem ein Wanderer durch einen umstürzenden Baum schwer verletzt wurde und von der Stadt Thale 200.000 Euro Schadensersatz verlangte. Seiner Ansicht nach sei die Stadt als Besitzerin des Waldes nicht ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Denn es war deutlich erkennbar, dass der Baum abgestorben war und längst hätte gefällt werden müssen. Doch die Richter waren anderer Meinung und betonten, dass eine Waldwanderung auf eigene Gefahr geschehe und umstürzende Bäume zu den waldtypischen Gefahren gehörten, mit denen man bei dieser Freizeitaktivität rechnen müsse. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dieser Unfall auf einem touristisch beworbenen Wanderweg passiert ist (Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 2 U 66/20).

Wer zahlt, wenn die Bergrettung zum Einsatz kommt?

Das hängt laut ARAG Experten davon ab, ob es sich um eine Rettung oder eine Bergung handelt. Ein medizinisch notwendiger Rettungseinsatz – beispielsweise, weil ein Wanderer bei einem Sturz das Bein gebrochen hat – wird in der Regel von der Krankenversicherung bezahlt. Eine Bergung hingegen, bei der der Wanderer in keiner lebensbedrohlichen Lage ist, geht meist auf das Konto des Kraxlers. In einem konkreten Fall musste eine unerfahrene Wanderin für einen Helikopter-Shuttle der Bergrettung rund 8.500 Euro aus eigener Tasche zahlen, weil es ihre eigene Entscheidung war, ihre Bergtour aus Angst vor einem Sturz zu beenden. Begleitet wurde sie von einem erfahrenen Alpinisten, den sie auf einem Dating-Portal kennengelernt hatte. Beide entschlossen sich zu einem privaten Ausflug in die Berge. Doch die romantische Bergtour wurde aufgrund einer gesperrten Passage zur riskanten Kletterpartie. Bei einsetzender Dunkelheit kapitulierte die unerfahrene Frau und wollte nicht weitergehen. Gemeinsam entschloss sich das Paar, die Bergrettung zu rufen. Die Kosten für die Flugrettung wollte die Gerettete allerdings ihrem Dating-Match aufs Auge drücken. Immerhin sei er ein erfahrener Guide, der die Wanderung angeführt und die Route ausgesucht hatte, wodurch sie erst in diese missliche Lage gekommen sei. Doch die Richter waren anderer Ansicht und erinnerten daran, dass im Gebirge das Prinzip der Eigenverantwortung gelte. Dass ihr Dating-Partner die Führung übernommen hatte, sei eine Gefälligkeit des täglichen Lebens (Landgericht München I, Az.: 27 O 3674/23).

Ist eine betriebliche Wanderung unfallversichert?

Ob beim Betriebssport, auf einer Betriebsfeier oder während der Arbeit: Wer sich dabei verletzt, genießt in der Regel den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass es stets einen Unternehmensbezug geben muss. Und der ist nicht allein deshalb gegeben, weil einige Kollegen der gleichen Firma gemeinsam an einer Bierwanderung teilnehmen. In diesem Fall war ein Sportverein Ausrichter dieser sieben Kilometer langen Wanderung, die die Teilnehmer von Bierstation zu Bierstation führte. Eine Buchhalterin aus der Kollegen-Runde hatte zwar die Wanderung heil überstanden, stürzte jedoch beim abendlichen Ausklang und verletzte sich am Unterarm. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich erfolgreich, die Kosten für den Unfall zu übernehmen, da es sich um eine private Unternehmung einiger Kollegen handelte. An der Wanderung hatten 2.500 Personen teilgenommen. Es war also kein eigenständiger Betriebsevent mit dem Zweck, die Betriebsverbundenheit zu stärken, sondern eine von einem Sportverein organisierte Großveranstaltung (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 9 U 205/16).

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