Wie Sie mit dem Freistellungsauftrag noch bis zu 286,25 Euro Steuern sparen!
Werden Sie aktiv und realisieren Sie Kursgewinne in Ihrem Depot!

So sparen Sie mit Ihrem Freistellungsauftrag bis zu 286 Euro Steuern.

Augsburg, 24.11.2023 (PresseBox) - Durch nicht vollständig in Anspruch genommene Freistellungsaufträge gehen Sparern jedes Jahr Milliarden verloren. Dabei steht jeder Person ein Freibetrag von 1.000 Euro für Kapitalerträge pro Jahr zu. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie Sie den Sparer-Pauschbetrag konsequent und voll ausschöpfen und pro Person bis zu286,25 Euro Steuern sparen!

So gehen Sie vor:

Freistellungsauftrag einrichten:

Freistellungsauftrag ausschöpfen

Ehepartner:

Kinder:

Im Jahr 2023 beträgt der Sparerfreibetrag 1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare. Dieser Betrag gilt für alle Kapitalerträge, wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Kapitalerträge, die den Freibetrag nicht überschreiten, sind steuerfrei.

So sparen Sie 286,25 € pro Person

Viele Anleger nutzen ihren Freibetrag nur passiv. Sie lassen ihre Kapitalerträge einfach auflaufen und zahlen später Steuern auf die Erträge, die den Freibetrag übersteigen. Das ist ineffizient, denn so verschenken Sie einen Teil Ihres Steuervorteils.

Um Ihren Freibetrag maximal auszuschöpfen, sollten Sie aktiv werden:

Freistellungsauftrag prüfen:

Neu verteilen:

Kursgewinne prüfen:

Realisieren:

Steuern sparen:

Wieder investieren:

Jährlich wiederholen:

Indem Sie diese Strategien nutzen und sich der Vorteile des Sparerfreibetrags bewusst sind, können Sie Ihren Steuervorteil optimal nutzen und Ihre Rendite maximieren, nicht nur für sich selbst, sondern für alle Ihre Familienmitglieder.

Beispielrechnung

Für eine Einzelperson, welche Kursgewinne in Höhe von 1.000 Euro realisiert und diese im Rahmen des Freistellungsauftrags liegen, ergibt sich eine Ersparnis von263,75 Euro. Diese setzt sich zusammen aus:

  1. Kapitalertragsteuer (25 Prozent auf Ihre Einkünfte) : 1.000 Euro * 25% = 250 Euro
  2. Solidaritätszuschlag: 250 Euro * 5,5% = 13,75 Euro
Falls der Anleger kirchensteuerpflichtig ist, würde sich die Ersparnis auf283,75 Euro(bei 8% Kirchensteuer) und286,25 Euro(bei 9% Kirchensteuer) erhöhen:
  • Bei 8% Kirchensteuersatz: 250 Euro * 8% = 20 Euro
  • Bei 9% Kirchensteuersatz: 250 Euro * 9% = 22,50 Euro
Doppelter Effekt bei Ehegatten

Steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepartner können den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 Euro vollständig ausschöpfen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Depot beispielsweise nur auf einen Ehepartner oder auf beide gemeinsam lautet. Verbraucht ein Ehepartner zum Beispiel 0,– Euro seines eigenen Sparer-Pauschbetrages, so kann der andere Ehepartner diesen nicht ausgeschöpften Betrag vollständig nutzen.

Vermögen übertragen

Stellen Sie sich vor, Ihr Kind nutzt jedes Jahr bis zum 18. Lebensjahr allein den Freistellungsauftrag in Höhe von 1.000 Euro durch Kursgewinne komplett aus. Dies bedeutet eine mögliche Steuerersparnis von 286,25 Euro pro Jahr oder 5.152,50 Euro in 18 Jahren.

Was ist dazu nötig?

Wenn Sie Geld für Ihre Kinder zur Seite legen, so machen Sie das am besten gleich von Anfang an auf den Namen Ihres Kindes, um auch dessen Sparer-Pauschbetrag optimal und jedes Jahr auszuschöpfen.

Alternativ können Sie auch schon vorhandene Aktien, Fonds oder ETFs auf Ihre Kinder übertragen. Aufgelaufene, noch nicht realisierte Kursgewinne gehen so auf das Kind und dessen Steuerpflicht über.

Verluste verrechnen

Verlusttopf

Falls Sie also Verluste aus Wertpapierverkäufen realisiert haben, können diese mit Kursgewinnen verrechnet werden. So könnten Sie mehr Kursgewinne realisieren, ohne den Freistellungsbetrag zu überschreiten.

Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag verfällt der nicht ausgeschöpfte Verlusttopf nicht zum Jahreswechsel, sondern kann in die Zukunft fortgeschrieben werden.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Wer in den Genuss einerNV-Bescheinigungkommt, kann Einkünfte aus Kapitalvermögen weit über den Freistellungsauftrag hinaus steuerfrei realisieren.

Prüfen Sie, ob Sie an Stelle eines Freistellungsauftrages eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und bei Ihrer Bank hinterlegen können. Dies gilt insbesondere für Personen mit sehr geringem Einkommen, wie zum BeispielRentneroderKinder. Voraussetzung ist dabei ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von aktuell 10.908 Euro.

Kinder, welche in der Regel selten Einkünfte beziehen, können im Rahmen einer NV-Bescheinigung Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zu 10.908 Euro steuerfrei beziehen. Dabei gilt es aber, verschiedene Aspekte zu beachten. Lesen Sie mehr in unserem Beitrag zur Nichtveranlagungsbescheinigung.

Finanzen / Bilanzen
[pressebox.de] · 24.11.2023 · 12:47 Uhr
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