Vorgehen im Zuckerkartell

16. September 2015, 15:28 Uhr · Quelle: LifePR
(lifepr) München, 16.09.2015 - Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte untersucht im Auftrag von Mandanten zusammen mit dem Frankfurter Ökonomen Prof. Dr. Roman Inderst (Goethe Universität/ RCS GmbH) die Auswirkun-gen des Zuckerkartells in Deutschland.

Das Bundeskartellamt hat mit Bußgeldbescheiden vom 18.02.2014 festgestellt, dass die drei großen deutschen Zuckerproduzenten Südzucker AG, Mannheim/Ochsenfurt, Nordzucker AG, Braunschweig und Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG, Köln jedenfalls im Zeitraum zwischen 2001 und 2009 Absprachen darüber getroffen haben, sich im Kernabsatzgebiet des jeweils anderen keinen Wettbewerb zu machen (Gebietskartell). Bei großen Industriekunden sind zudem Preisabsprachen getroffen worden. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes ist hierdurch der ohnehin durch den regulierten Zuckermarkt bereits eingeschränkte Wettbewerb noch weiter beeinträchtigt worden.

Die von Prof. Inderst bisher bereits angestellten Untersuchungen belegen durch das Kartell verursachte Preisüberhöhungen für Weißzucker und Invertzuckersirup zwischen 10 und 18 %. Abnehmer der drei Kartellanten haben demnach erhebliche Kartellschäden erlitten, so sie die durch das Kartell verursachte Preisüberhöhungen nicht vollständig an nachgelagerte Marktstufen durchleiten konnten. Aber nicht nur unmittelbaren Abnehmern kann ein Schadensersatzanspruch gegen die Kartel-lanten zustehen. Schadensersatzansprüche kommen auch für solche Abnehmer in Betracht, die den Zucker von Zwischenhändlern erworben haben, die ihrerseits die Zuckerpreise der Kartellanten an die mittelbaren Abnehmer weiter gegeben haben. Selbst wenn kein unmittelbarer Bezug zum Kartellanten besteht, kann einem betroffenen Unternehmen ein Schadensersatzanspruch zustehen. Dieser kommt dann in Betracht, wenn ein Wettbewerber der Kartellanten im Windschat-ten des Kartells ebenfalls den Kartellpreis durchsetzen konnte. Seine Preissetzung war dann gegebenenfalls nur aufgrund des bestehenden Kartells möglich (Preisschirmeffekt).

Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte bereitet für ihre Mandanten mit weiterer Unterstützung durch Prof. Inderst aktuell ein außergerichtliches Vorgehen gegen die Kartellanten vor. Es soll vor Erhebung von Klagen die Möglichkeit gütlicher Einigungen ausgelotet werden. Bleibt diese Phase erfolglos, wird die Kanzlei Rössner Klagen gegen die Kartellanten ausbringen. Dazu wurde auch Kontakt zu Prozessfinanzierern aufgebaut, um die Prozesskostenrisiken für Geschädigte zu minimieren. Weitere Geschädigte können in den Kreis der von Rössner vertretenen Mandanten aufgenommen werden und sowohl von der juristischen, als auch ökonomischen Aufarbeitung des Zuckerkartells durch die Kanzlei Rössner und Prof. Inderst partizipieren.

Nähere Informationen finden Sie unter www.zuckerkartell.de
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 16.09.2015 · 15:28 Uhr
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