Vertrauensfrage ein Weg zu Neuwahlen
In den Ländern wurde das Instrument der Vertrauensfrage so noch nie angewendet. In allen bisherigen Fällen von vorgezogenen Landtagswahlen haben sich die Parlamente selbst aufgelöst.
Die Vertrauensfrage mit gewollt negativem Ausgang gilt als «unecht». Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzen erlaubt. Mit der «echten» Variante kann ein Regierungschef versuchen, die parlamentarische Basis auf seinen Kurs zu verpflichten. Solche Vertrauensvoten hat es auf Länderebene häufig gegeben. In beiden Fällen wird die Mehrheit aller Mitglieder des Landtags benötigt.
Die Vertrauensfrage ist nur in einigen Länderverfassungen verankert und dabei unterschiedlich geregelt. So kann etwa der schleswig-holsteinische Ministerpräsident nach fehlender Zustimmung selbst den Landtag binnen zehn Tagen auflösen. In Hamburg liegt das Recht beim gesamten Senat (Landesregierung). In Mecklenburg- Vorpommern und Sachsen-Anhalt beantragt der Ministerpräsident die Auflösung des Landtags bei dessen Präsidenten. Die Auflösung eines Landtags wird hinfällig, wenn er binnen vorgegebener Fristen eine neue Regierung wählt.