Teil-Erfolg für Chefarzt im Streit um Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt
Im juristischen Tauziehen um das Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt konnte der klagende Chefarzt Joachim Volz einen Teilerfolg verzeichnen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied zugunsten Volz, indem es ein vorangegangenes Urteil des Amtsgerichts Hamm in Bezug auf seine Nebentätigkeiten revidierte.
In diesem komplexen Rechtsstreit bewertete das LAG zwei getrennte Aspekte, wie vom vorsitzenden Richter Guido Jansen erläutert wurde. Die Klage gegen eine Dienstanweisung des katholischen Krankenhausträgers, die sich auf Volz' Position als angestellter Chefarzt im 'Krankenhaus Lippstadt - Christliches Krankenhaus' bezieht, wurde abgewiesen. Das Gericht unterstrich, dass die Anweisung, nur in Ausnahmen Abtreibungen zuzulassen, gesetzlich nicht zu beanstanden sei. Diese Entscheidung im Sinne des Unternehmens, bestimmte medizinische Leistungen auszuschließen, wurde als legitim eingeschätzt.
Jedoch entschied das LAG zugunsten des Klägers in Bezug auf seine Nebentätigkeit. Hierbei wurde festgestellt, dass die Vorgabe des Klinikträgers, Abtreibungen vollständig zu untersagen, rechtswidrig sei. Joachim Volz betreibt neben seiner Tätigkeit am Klinikum Lippstadt eine Privatpraxis in Bielefeld und ist zudem ambulant als Frauenarzt tätig. Das absolute Abtreibungsverbot, das der Arbeitgeber für diese Nebentätigkeit vorgeschrieben hatte, stieß auf Missfallen des Gerichts, da auch die Lehre der katholischen Kirche nicht in allen Fällen ein striktes Verbot vorsieht. Volz zeigte sich 'sehr erleichtert' über diese Entscheidung.
Eine Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde vom LAG nicht zugelassen.

