Streit mit dem Mieter oder dem Vermieter?
Versichert und dennoch kein Versicherungsschutz oder das Risiko der Vorvertraglichkeit am Beispiel der Rechtsschutzversicherung

(lifepr) Herxheim, 19.06.2017 - Es passiert jeden Tag in Deutschland: Man mietet oder vermietet ein Haus oder eine Wohnung oder unterschreibt einen neuen Arbeits- oder Anstellungsvertrag.
Sicherheitshalber schließt man dann eine Rechtsschutzversicherung ab und erfährt, dass man für einige Rechtsbereiche eine 3-monatige Wartezeit in Kauf nehmen muss. Soll die Versicherung danach wirklich in möglichst alle Streitfälle der versicherten Rechtsbereiche eintreten, ist es besonders wichtig, das Risiko der Vorvertraglichkeit so weit als möglich zu beachten und zu vermeiden.

Ein Streitfall, dessen Ursache vor Beginn des Versicherungsvertrages liegt, führt beim Versicherer bedingungsgemäß zur Ablehnung der Deckung.

Der Vermieter eines neuen Mehrfamilienhauses vermietet Wohnungen zum 01. Juli 2016. Zwei der Mieter und der Vermieter unterschreiben am 12. Juni 2016 die Mietverträge.
Einer der Mieter, der Mieter A hat zu diesem Zeitpunkt seit ca. einem Jahr eine Rechtsschutzversicherung inkl. Deckung für Mietstreitigkeiten. Der Mieter B
und auch der Vermieter V haben am 12. Juni 2016 keinen Mieter- bzw. Vermieterrechtsschutz. Ende Juli 2016 beschließen beide jedoch unabhängig voneinander einen entsprechenden Rechtsschutzvertrag für sich abzuschließen.
Der Versicherungsbeginn ist jeweils der 01. August 2016.
Mitte Dezember stellt einer der Mieter fest, dass die Größenangabe seiner Wohnung im Mietvertrag erheblich von der echten Wohnungsgröße abweicht und informiert die anderen Mieter und den Vermieter darüber. Auch die anderen Wohnungen weichen erheblich von der im Mietvertrag benannten Größe ab und alle verlangen nun vom Vermieter eine Korrektur von Größe und Miete im Mietvertrag.
Der Vermieter fühlt sich seinerseits im Recht, da er die Wohnungsgrößen aus dem Bauplan entnommen hat und es kommt zum Streit zwischen Mietern und Vermieter.
Die Mieter A und B und der Vermieter beauftragen jeweils ihren Anwalt, den Fall bei der Rechtsschutzversicherung anzumelden und dort die Kostenübernahme zu beantragen.
Für die Anfechtung des Mietvertrages erteilt jedoch nur der Rechtsschutzversicherer von Mieter A Kostendeckung, weil dessen Vertrag bereits vor Abschluss des Mietvertrages bestand. Die beiden Versicherer des Mieters B und des Vermieters lehnen die Deckung ab, weil die Unterzeichnung des Mietvertrages mit den falschen Flächenangaben als Streitursache am 12.06.2016 vor dem Beginn der Verträge zum 01.08.2016 gelegen hat, also „VORVERTRAGLICH“ erfolgte.

Um die Lücke der Vorvertraglichkeit zu schließen, empfiehlt es sich, vor Unterzeichnung eines wichtigen Vertrages o ä. - nicht nur bei der Rechtsschutzversicherung zu prüfen, ob vorher der Abschluss eines neuen oder die Erweiterung eines bestehenden Versicherungsvertrages sinnvoll ist.

bvm Profitipp:
Einige Versicherer verzichten in Teilbereichen auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, andere grundsätzlich nach drei oder fünf Jahren Vertragslaufzeit oder äußern sich nicht zu diesem Thema.
Bei „nahtlosem“ Versichererwechsel besteht in der Rechtsschutzversicherung „nahtloser“ Versicherungsschutz für alle auch beim Vorversicherer bereits ebenfalls versicherten Rechtsbereiche
Finanzen & Versicherungen
[lifepr.de] · 19.06.2017 · 06:00 Uhr
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