Seit Anfang des Jahres 2025 gelten Neuerungen bei der elektronischen Krankmeldung
Der Prozess der digitalen Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde an Erfahrungen der letzten Jahre angepasst
Saarbrücken, 26.02.2025 (PresseBox) - Um eine erhöhte Transparenz imeAU-Meldeverfahrenzu erlangen, werden ab dem01.01.2025weitere Rückmeldegründe eingeführt.
DieseRückmeldungenkommen neu hinzu:
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen (Rückmeldegrund 5).
- Wenn ein teilstationärer Krankenhausaufenthalt vorliegt, meldet die Krankenkasse, dass ein Nachweis vorliegt, jedoch ohne Angabe der genauen Zeiten des Aufenthaltes (Rückmeldegrund 6).
- Bisher war es im Verfahren so, dass im Falle eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes in der Regel nur das voraussichtliche Ende des Aufenthaltes gemeldet wurde. Um das tatsächliche Ende des Aufenthaltes in Erfahrung zu bringen, war eine weitere Abfrage erforderlich.
- Beim Vorliegen von ausländischen oder privatärztlichen AU-Zeiten meldet die Krankenkasse ebenfalls, dass ein Nachweis vorliegt ohne Angabe der genauen Zeiten (Rückmeldegrund 8).
- Wenn eine AU-Abfrage während eines laufenden Kassenwechsels an die Vorkasse weitergeleitet wurde (weil der Folgekasse noch keine AU-Daten vorliegen), erhalten Sie von der Folgekasse eine Rückmeldung mit dem Meldegrund „Weiterleitungsverfahren“ (Rückmeldegrund 9). Zusätzlich erhalten Sie auch eine Rückmeldung von der Vorkasse.
- Sofern eine AU-Bescheinigung in Papierform vorliegt, die ungültige Daten enthält und eine Korrektur vom Versicherten angefordert wurde, erhalten Sie eine Rückmeldung mit dem Meldegrund „In Prüfung“ (Rückmeldegrund 7). Wird innerhalb von 28 Tagen eine korrigierte AU-Bescheinigung eingereicht, erhalten Sie aktiv eine Rückmeldung mit den AU-Daten.
1 = Unzuständige Krankenkasse / unbekannte Person
2 = AU
3 = Krankenhaus
4 = Nachweis liegt nicht vor
5 = Reha/Vorsorge (Stationäre Reha- und Vorsorgemaßnahmen)
6 = Teilstationäre Krankenhausbehandlung
7 = In Prüfung (Zwischenmeldung bei Klärung falscher Angaben)
8 = Anderer Nachweis liegt vor (ausländische oder privatärztliche AU)
9 = Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V (Weiterleitung bei Kassenwechsel)
Inedtimewurden die oben genannten Anpassungen bereits vorgenommen. Mitarbeiter können sich unkompliziert arbeitsunfähig melden und der Arbeitgeber kann per Knopfdruck den elektronischen Krankenschein ziehen und den Meldungsprozess anstoßen. Dieser automatisierte Ablauf beschleunigt nicht nur das Verfahren, sondern sorgt auch dafür, dass allesrechtskonformist. Anschließend kann der Arbeitgeber oder Lohnsachbearbeiter mit dereAUauf die Krankenkasse zugehen und für seinen Mitarbeiter die Rückerstattung einfordern.

