Schlüpfrige Inhalte im Netz: Das ist die Rechtslage

16. Juni 2025, 12:08 Uhr · Quelle: Pressebox
Im Internet ist der Versand unerwünschter Nacktbilder, insbesondere an Minderjährige, strafbar und kann zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen. Eltern sollten das Vertrauen zu ihren Kindern stärken und sie über Risiken aufklären, während sie selbst keine Bilder zur Beweissicherung versenden sollen, um strafrechtliche Folgen zu vermeiden.

Neustadt an der Weinstraße, 16.06.2025 (PresseBox) - An einem Ort voller Möglichkeiten ist es schwer, Grenzen zu setzen und diese auch zu verteidigen. Ganz besonders gilt das im Internet, wo oft Anonymität herrscht und Regeln mitunter nur als unverbindliche Richtlinien angesehen werden. Doch das Web ist kein rechtsfreier Raum, gerade was das Thema Sexualität betrifft. Sexting oder der Versand unerwünschter Nacktbilder können da schnell zum Problem – oder gar zum strafrechtlich relevanten Tatbestand – werden. SpardaSurfSafe, eine Initiative der Stiftung Bildung und Soziales der Sparda-Bank Baden-Württemberg, zeigt, was das Gesetz sagt und wie man sich schützen kann.

Wer an Exhibitionisten denkt, hat unweigerlich das Bild des Mannes im langen Trenchcoat im Kopf, der aus einer dunklen Ecke springt, um Passanten mit seinem unbekleideten Anblick zu „beglücken“. Doch dieses, zugegebenermaßen klischeehafte, Szenario wird dem Ernst des Themas nicht gerecht, denn heutzutage sind Exhibitionisten längst nicht nur auf dunklen Straßen, sondern auch im Internet unterwegs – und dort ist die Hemmschwelle deutlich niedriger.

„Der Versand unerwünschter Nacktbilder ist leider deutlich weiter verbreitet als man annehmen möchte. Viele Kinder und Jugendliche werden bereits in sehr jungen Jahren mit Situationen konfrontiert, bei denen sie entweder solche Bilder zugeschickt bekommen oder dazu genötigt werden, selbst Nacktbilder zu verschicken“, warnt Götz Schartner vom Verein Sicherheit im Internet e.V. Das führt nicht nur zu unangenehmen, psychisch belastenden Situationen, sondern kann durchaus auch strafrechtlich relevant sein.

Als Beispiel führt der Experte Bilder männlicher Geschlechtsteile an. Sie werden meist unaufgefordert per Messenger-App oder über Social Media vornehmlich an Mädchen und Frauen verschickt. „Das entspricht in etwa dem Exhibitionisten mit dem langen Mantel in der realen Welt – und ist nach § 184 Abs. 1 und § 238 StGB eine strafbare, sexuelle Belästigung“, fasst der Experte zusammen und warnt: „Das sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn sexuelle Belästigung, insbesondere von Kindern, ist keine Lappalie, sondern eine Straftat – auch bei strafmündigen Jugendlichen!“

Etwas anders stellt sich die Situation beim sogenannten Sexting dar. Dieses ist nicht strafbar, wenn alle Chatteilnehmer freiwillig daran teilnehmen und etwa gleich alt oder volljährig sind. Wichtig ist nur, dass die Bilder privat bleiben und nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Hier sollte man sich jedoch immer bewusstmachen, dass der oder die andere in den Besitz von unter Umständen kompromittierenden Aufnahmen gelangt. Es kommt vor, dass diese nach dem Ende einer Beziehung für sogenannte Rachepornos genutzt und im Internet veröffentlicht werden. Oder Jugendliche wollen vor ihren Freunden angeben und leiten die Aufnahmen weiter. Beides gilt als Straftat. Es kann sich dabei um Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB) oder Verbreitung von Kinderpornografie (§ 184b StGB) handeln, je nachdem, wie alt die abgebildete Person ist. „Letzteres gilt übrigens auch für die eigenen Bilder von Minderjährigen, selbst wenn nur man selbst darauf zu sehen ist!“, warnt Schartner.

Viele Eltern fragen sich, wie sie ihren Kindern im Umgang mit derartigen Situationen helfen können. Dafür ist es unerlässlich, dass Eltern und Kinder ein gutes Vertrauensverhältnis zueinander haben und auch für beide Seiten unangenehme Situationen offen und ohne Vorwürfe angesprochen werden können. Auch können sie dabei unterstützen, Belästigung zur Anzeige zu bringen und Schutzmaßnahmen auf den Geräten ihrer Kinder einzurichten.

Für Eltern, deren Kinder Opfer von derartigen Belästigungen geworden sind, sei es von Gleichaltrigen im privaten Umfeld oder von Erwachsenen im Netz, hat Schartner noch einen wichtigen Rat: „Verschicken Sie niemals Nacktbilder anderer, auch nicht an das eigene Handy, etwa um Beweise zu sichern und den Vorgang zur Anzeige zu bringen. Damit machen auch Sie sich strafbar!“ Besser ist es, das Telefon des Opfers direkt mitzunehmen und bei der Polizei vorzulegen, um Anzeige zu erstatten.

Welche Möglichkeiten es darüber hinaus gibt, um sich zu schützen, zeigt SpardaSurfSafe in einem aktuellen Beitrag zum Thema unter https://www.spardasurfsafe-bw.de/trends-phenomenons/947b55e1-80bf-4e9b-93d7-971229f5f6de. Hier finden sich auch viele weitere spannende Beiträge rund um das Thema Sicherheit im Internet.

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[pressebox.de] · 16.06.2025 · 12:08 Uhr
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