Raus aus der Familienversicherung - und nun?

(lifepr) München, 15.04.2015 - Früher oder später ist es soweit: Die Kinder können nicht mehr über die gemeinsame Familienversicherung kostenfrei krankenversichert werden. Wer nicht mehr bei den Eltern mitversichert werden kann, steht vor vielen Fragen: Wie muss ich mich neu versichern? Was muss ich dabei beachten? Eine kurze Einführung der Siemens-Betriebskrankenkasse SBK erleichtert den Übergang.

Kinder bis zum 23. Geburtstag können grundsätzlich beitragsfrei über ihre Eltern in der Gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden, solange sie nicht erwerbstätig sind oder zur Schule gehen. Eine Verlängerung bis zum 25. Geburtstag ist möglich, wenn sich das Kind noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales, kulturelles oder ökologisches Jahr absolviert. Wird die Ausbildung durch einen Freiwilligendienst unterbrochen, verlängert sich die Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus um diesen Zeitraum.

Versichert im Studium

Studierende, die nicht mehr familienversichert sind, können sich stattdessen über den Studenten-Tarif versichern. Dieser Tarif greift bis zum Ende des 14. Fachsemesters längstens bis zum Ende des Semesters, in welchem der Versicherte 30 Jahre alt wird. Hierbei zahlen Studenten bei der SBK insgesamt einen reduzierten Beitrag von 81,90 Euro. Zudem können Studenten, die aus bestimmten Gründen ihr Studium nicht früher aufnehmen konnten oder es unterbrechen mussten, die Studenten-Krankenversicherung verlängern - Beispiele hierfür sind die Geburt eines Kindes oder auch eine längere Krankheit. Wer dennoch aus der Studenten-Krankenversicherung herausfällt, erhält bei gültiger Immatrikulation einen halbjährlichen Übergangstarif, ehe eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden muss. Gut zu wissen: Solange man in Deutschland immatrikuliert ist, bleibt man auch während eines Auslandssemesters in der Studenten-Krankenversicherung versichert.

Sicher in der Ausbildung

In den meisten Ausbildungsberufen beträgt das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen mehr als 405 Euro, wodurch eine Familienversicherung nicht mehr möglich ist. Aber das ist kein Grund zur Sorge: Die Beiträge zu Pflege- und Krankenversicherung werden dann nach dem Einkommen berechnet. Einen Teil muss der/die Auszubildende selbst tragen, den anderen Teil übernimmt der Ausbildungsbetrieb. Bei der SBK beträgt der Beitragssatz aktuell 15,5 %, wobei der Arbeitgeber hiervon 7,3 % übernimmt. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung von 2,35 % wird bei kinderlosen Mitgliedern nach Vollendung des 23. Lebensjahres auf 2,60 % erhöht; hier bezahlt der Arbeitgeber 1,175 %.

Rein ins Arbeitsleben - aber gut versichert!

Eigenes Geld zu verdienen und einem festen Job nachzugehen gibt Sicherheit - die Tatsache, dass man deswegen aus der Familienversicherung aussteigen muss, sollte jedoch keinesfalls beunruhigen. Ein Anruf bei der Versicherung oder dem persönlichen Kundenberater genügt - er wird umfassend über die weiteren Versicherungsmöglichkeiten informieren. Bei Weiterführung der Versicherung als Arbeitnehmer werden die monatlichen Beiträge zur Sozialversicherung aus dem Bruttogehalt ermittelt. Dabei kann man stets sicher sein: Einnahmen werden höchstens bis zu einer jährlich vom Gesetzgeber festgelegten Grenze, der so genannten Beitragsbemessungsgrenze, angerechnet und für den Fall, dass das Einkommen sinkt, fallen auch die Beiträge.
Gesundheit & Medizin
[lifepr.de] · 15.04.2015 · 12:12 Uhr
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