Payback-Punkte auf dem Prüfstand: BGH verhandelt über Bonuspunkte für Hörgeräte
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt sich mit der Frage, bis zu welchem Betrag ein Unternehmen mit Bonuspunkten für Hörgeräte werben darf, ohne das geltende Heilmittelwerbegesetz zu verletzen. Die Wettbewerbszentrale hat Klage gegen einen renommierten Hörakustiker mit zahlreichen Filialen in Deutschland eingereicht. Das Unternehmen wirbt damit, dass Kunden Payback-Punkte sammeln können, die pro Euro Einkauf einem Cent entsprechen und die Möglichkeit bieten, sie in Bargeld, Sachprämien oder Gutscheine zu tauschen.
Die zentrale Frage in diesem Verfahren ist, ob die Payback-Punkte als "geringwertige Kleinigkeiten" eingestuft werden können. Das Heilmittelwerbegesetz sieht ein Verbot von Werbegeschenken und anderen Zuwendungen für medizinische Produkte vor, erlaubt jedoch Ausnahmen für "geringwertige Kleinigkeiten". Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in der Vorinstanz entschieden, dass ein Betrag von fünf Euro pro Hörgerät die Grenze für einen solchen geringen Wert darstellt. Überschreitet ein Anreiz diesen Betrag, könne er möglicherweise die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflussen. Zum Vergleich: Der BGH hat in der Vergangenheit bei Arzneimittelwerbung einen Wert von einem Euro als Schwelle festgelegt.
Die Wettbewerbszentrale erhofft sich vom obersten Gericht nun eine Klärung der Wertgrenze, die bei der Werbung für Medizinprodukte wie Hörgeräte gelten soll. Wann das endgültige Urteil des BGH erfolgen wird, ist noch nicht bekannt.

