OLG München: Tipico muss rund 106.000 Euro zurückzahlen
Online-Sportwetten: CLLB Rechtsanwälte setzt Rückzahlungsanspruch durch

19. September 2025, 13:52 Uhr · Quelle: LifePR
Ein Spieler verlor über 106.000 Euro bei Tipico. Das OLG München urteilt nun zur Rückzahlung, da die Wetten ohne Lizenz illegal waren.

München, 19.09.2025 (lifePR) - Bei Online-Sportwetten des Anbieters Tipico hatte ein Spieler mehr als 106.000 Euro verloren. Jetzt dürfte ihm ein großer Stein vom Herzen gefallen sein, denn das OLG München hat mit Urteil vom 04.09.2025 entschieden, dass die Tipico Co. Ltd. ihm den Verlust erstatten muss, da sie im streitgegenständliche Zeitraum nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte. Dabei machte das Gericht deutlich, dass es für den Rückzahlungsanspruch des Spielers unerheblich sei, ob er von einem eigenen Gerät oder in sog. Wettshops an den Sportwetten teilgenommen hat. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte zwischen 2016 und dem 8. Oktober 2020 über eine Webseite von Tipico in Deutschland an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei insgesamt rund 106.000 Euro verloren. Die erforderliche Lizenz für das Angebot in Deutschland hat Tipico erst am 9. Oktober 2020 erhalten. „Zuvor hätte Tipico Online-Sportwetten in Deutschland nicht anbieten dürfen. Da mit dem Angebot gegen das Verbot von Online-Sportwetten aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen wurde, waren die Wetten illegal und die abgeschlossenen Verträge somit nichtig. Wir haben für unseren Mandanten, der das Verbot nicht kannte, daher auf Rückzahlung seiner Verluste geklagt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Die Wetteinsätze hatte der Kläger über in den Wettshops erhältliche sog. Kundenkarten getätigt. Das Guthaben steht dann auf der Webseite für Sportwetten zur Verfügung – unabhängig davon, ob online mit eigenen Geräten an den Sportwetten teilgenommen wird oder ob dazu die Terminals in den Wettshops genutzt werden.

Der Kläger hatte die Wetten zwar von seinen eigenen Geräten abgeschlossen. Da er für die Wetteinsätze jedoch die Kundenkarten genutzt hatte, versuchte Tipico sich aus der Verantwortung zu winden. Der Wettanbieter argumentierte, dass bei Kundenkarten die Einzahlungen stationär im Wettshop vorgenommen werden. Daher handele es sich um stationäres Glücksspiel. Die Verträge könnten somit nicht wegen Verstoß gegen das Verbot von Online-Glücksspielen nichtig sein.

Dieser Argumentation erteilte das OLG München eine klare Absage. Das Gericht machte deutlich, dass die Einzahlung über Kundenkarten lediglich ein alternativer Weg zur Zahlung über Kreditkarten sei. Beide Zahlungsarten ermöglichen es, online auf der Webseite der Beklagten an den Sportwetten teilzunehmen. Der Wettshop übernehme nur die Rolle des Zahlungsabwicklers, Veranstalter der Sportwetten bleibe Tipico und der eigentliche Wettvertrag werde online über die Webseite abgeschlossen, so das OLG.

Der Kläger habe außerdem glaubhaft versichert, dass er nur mit seinen privaten Geräten an den Wetten teilgenommen und die Terminals in den Wettshops nicht genutzt habe. Im Ergebnis sei dies ohnehin unerheblich, da es für den Rückzahlungsanspruch des Klägers keinen Unterschied mache, ob er vom eigenen Gerät oder über einen Terminal im Wettshop gespielt habe. Die Einzahlung über eine Kundenkarte mache aus einem Online-Glücksspiel kein stationäres Glücksspiel, stellte das OLG klar. Denn der eigentliche Wettvertrag könne jederzeit online und ohne soziale Kontrolle durch Mitarbeiter des Wettshops abgeschlossen werden. Die Möglichkeit der Barzahlung über die Kundenkarten erleichtere sogar den Zugang zu dem Online-Wettangebot.

Somit liege ein Verstoß gegen das Verbot von Online-Sportwetten aus dem Glücksspielstaatsvertrag vor, da Tipico die erforderliche Lizenz unstreitig erst am 9. Oktober 2020 erhalten hat, führte das OLG München aus. Die abgeschlossenen Verträge seien daher nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste. Daran ändere auch nichts, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum bereits eine Genehmigung für ihr Sportwetten-Angebot beantragt hatte. Denn sie hatte den Einsatz ohnehin nicht auf maximal 1.000 Euro im Monat beschränkt und damit gegen das Einzahlungslimit verstoßen. Zudem waren auch unzulässige Ereigniswetten bzw. Livewetten möglich. Daher sei das Angebot der Beklagten ohnehin nicht erlaubnisfähig gewesen, so das OLG München.

Das Gericht machte weiter deutlich, dass es das in Deutschland geltende Verbot für Online-Sportwetten mit Erlaubnisvorbehalt im Einklang mit EU-Recht sieht, da mit dem Verbot Ziele des Allgemeinwohls wie Jugend- und Spielerschutz, Bekämpfung von Spielsucht und Begleitkriminalität verfolgt werden. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem ähnlichen Verfahren sei nicht notwendig.

„Bemerkenswert ist, dass das OLG die Revision nicht zugelassen hat. Das verdeutlicht umso mehr, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus illegalen Online-Sportwetten zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.

Mehr Informationen zu Rückzahlungsansprüchen der Spieler unter https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/

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[lifepr.de] · 19.09.2025 · 13:52 Uhr
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