Neues von der EU BattVO – die Zukunft wird entbürokratisiert, digitalisiert und konkretisiert
Es tut sich was in Sachen EU-Batterieverordnung (BattVO).

17. Juni 2025, 08:30 Uhr · Quelle: Pressebox
Die EU-Batterieverordnung wird durch neue Entwürfe entbürokratisiert und digitalisiert, mit Fristverlängerungen und reduzierten Dokumentationspflichten für Unternehmen. Die Leitlinien zur Sorgfaltspflicht und zur Entfernbarkeit von Batterien sind angekündigt, sowie die Möglichkeit zur digitalen Nachweiserbringung.

Vils, 17.06.2025 (PresseBox) - Es tut sich was in Sachen EU-Batterieverordnung (BattVO): aktuell gibt die umfassende Verordnung noch allzu oft einen fordernden Rahmen mit knappen Fristen und nur wenigen Informationen hinsichtlich der Anforderungen im Einzelnen wieder. Hilfestellungen und Details zur tatsächlichen Handhabung in der Praxis sind dementsprechend wertvoll und wurden so auch an unterschiedlichen Stellen der Verordnung direkt mit dem Text in Aussicht gestellt. Allein – die tatsächlichen Veröffentlichungen lassen immer wieder auf sich warten! Neue Entwürfe der Kommission zur Änderung der BattVO lassen nun Raum für Entlastungen an gleich mehreren Stellschrauben erkennen. Diesen Artikel finden Sie auch in der Fachartikel Rubrik der IBF Solutions GmbH.

I. Leitlinien der Kommission

Entfernbarkeit und Austauschbarkeit
Bereits zu Beginn des Jahres wurden die Leitlinien der Kommission über die „Entfernbarkeit und Austauschbarkeit“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese selbst nicht rechtsverbindliche Hilfestellung hat erklärenden Charakter, bietet Konkretisierungen zu verschiedenen Begriffen des Artikel 11 und soll ein einheitlicheres Verständnis der Erfordernisse rund um die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien in Geräten und leichten Verkehrsmitteln ermöglichen. Lesen Sie mehr dazu in unseremFachbeitrag "EU-Batterieverordnung – aktuelle Entwicklungen".

Sorgfaltspflichten der Wirtschaftsakteure
Zum 18. Februar 2025 sollten eigentlich die nächsten Leitlinien seitens der Kommission für die Anwendung der in den Artikeln 49 und 50 festgelegten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Sozial- und Umweltrisiken wie in Anhang X Nummer 2 gelistet, veröffentlicht werden.

Mit ihrem am 23. Mai veröffentlichten Entwurf einer Änderung der BattVO zeichnet sich nun eine Fristverlängerung ab – für die Veröffentlichung der Leitlinien und vor allem: für die eigentlichen Sorgfaltspflichten. Der Entwurf entstammt dem sog. Omnibus IV-Paket und steht damit neben zahlreichen weiteren Maßnahmen, die zur Entlastung von Unternehmen beitragen sollen.

Während für die Veröffentlichung der zugehörigen Leitlinien nun der 26. Juli 2026 im Raum steht, sollen die derzeit ab dem 18. August 2025 vorgesehenen entsprechenden Sorgfaltspflichten (Art. 49-50) rund um die Anpassung der Unternehmensstrategie und des Managementsystems, der Einrichtung von Risikomanagementmaßnahmen sowie der damit verbundenen Pflichten zur Offenlegung (Art. 52) gemäß Änderungsentwurf erst zum 18. August 2027 greifen.

Betroffene Wirtschaftsakteure (d.h. Unternehmen mit einem Nettoumsatz im vorletzten Geschäftsjahr von 40 Mio. oder mehr) die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, müssen

  • ein umfassendes Managementsystem etablieren und veröffentlichen; dieses reicht von der Anpassung der Unternehmensstrategie über interne Managementsysteme bis zur Einrichtung von Beschwerde-, Frühwarn- und Abhilfesystemen (Art. 49),
  • Risikomanagement-Strategien für ihre Lieferketten konzipieren (Art. 50),
  • unabhängige Überprüfungen durch notifizierte Stellen durchlaufen (Art. 51) sowie
  • Informationen über die Erfüllung der entsprechenden Sorgfaltspflichten gegenüber Behörden, den unmittelbar nachgelagerten Abnehmern (=Kunden) sowie gegenüber der Allgemeinheit (incl. online) in Berichtsform offenlegen (Art. 52).
Angesichts der aktuellen, durch geopolitische Verwerfungen und wirtschaftliche Unsicherheiten geprägten Zeit ist eine Fristverlängerung von zwei Jahren zur entsprechenden Vorbereitung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen willkommen und schafft den erforderlichen Spielraum, um Lieferketten tatsächlich hinreichend zu bewerten und gegebenenfalls auch anpassen zu können.

Schließlich trägt die Verlängerung der Frist auch der noch nicht abgeschlossenen Einrichtung der vorgenannten notifizierten Stellen zur unabhängigen Überprüfung Rechnung – diesen soll mehr Vorlaufzeit zur Verfügung gestellt werden.

II. Omnibus IV: Digitale und unbürokratische Dokumentation in der BattVO

Im Zuge der im Februar dieses Jahres ins Rollen gebrachten sog. „Omnibus“-Verfahren der EU zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands in sich überschneidenden oder veralteten Vorschriften auf das notwendige Maß, ist die BattVO darüber hinaus noch Gegenstand weiterer Entlastungsvorschläge.

Im Zuge der am 21. Mai 2025 vorgestellten Omnibus IV wird neben der oben erläuterten Verschiebung der Sorgfaltspflichten um zwei Jahre auch eine Reduzierung der Dokumentationspflichten sowie die Schaffung der Möglichkeit, Nachweise digital zu erbringen angestrebt. Gemäß Entwurf der Kommission sollen so etwa künftig unter anderem Anleitungen in elektronischem Format zulässig sein, die EU-Konformitätserklärung nur noch elektronisch erstellt werden und die Benennung eines digitalen Kontakts vorsehen. Auch im Zuge der übrigen Pflichten der Wirtschaftsakteure des Kapitel VI sollen zahlreiche Dokumentationen und Nachweise künftig in elektronischem Format ermöglicht werden.

Auch wenn die Maßnahmen grundsätzlich zu begrüßen sind, bleibt es abzuwarten, ob diese tatsächlich zeitnah zur beabsichtigten spürbaren Entlastung führen wird. Angesichts der Vielzahl der in der BattVO für die kommenden Jahre vorgesehenen Anforderungen an Unternehmen gehen die aktuell vorgesehenen Maßnahmen für viele Akteure nicht weit genug. Mehr zu diesen Anforderungen können Sie in unseremFachbeitrag "Neue Herausforderungen für Wirtschaftsakteure – CE-Konformität der Batterieverordnung"nachlesen.

Autor: Katrin Schneikert
Co-Founder der NovaLoop GmbH. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Entwicklung und Implementierung von Compliance- und Nachhaltigkeitsstrategien für Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen.Mit ihrer langjährigen Erfahrung aus der Unternehmensberatung im Bereich „Material Compliance & umweltbezogene Marktzutrittsvoraussetzungen“ und mit fundiertem Wissen im internationalen Umweltrecht und Europarecht schafft die Volljuristin und Wirtschaftsmediatorin es, Ziele der Nachhaltigkeitsentwicklung mit wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen der Produktcompliance lückenlos zu verknüpfen. Damit unterstützt sie Umwelt-Compliance-Programme und Nachhaltigkeitsprojekte engagiert von der Konzeption bis zur erfolgreichen Umsetzung.

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