Neues vom Gesetzgeber
ARAG Experten sagen, welche Gesetze sich ändern

(lifepr) Düsseldorf, 29.09.2014 - Der Gesetzgeber war nach der Sommerpause nicht untätig: Die doppelte Staatsbürgerschaft für Zuwandererkinder und die Einführung einer Mietpreisbremse in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sind nur zwei der Themen, die zuletzt auf der Tagesordnung standen. ARAG Experten informieren über das, was sich ändert.

Doppelpass möglich

In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern müssen sich in Zukunft nicht mehr bis zum 23. Geburtstag für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. September 2014 eine entsprechende Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) beschlossen. In Deutschland geborene Kinder, deren Eltern einen ausländischen Pass besitzen, sind automatisch auch Deutsche, wenn sich mindestens ein Elternteil bei der Geburt seit acht Jahren regelmäßig in Deutschland aufhält und unbefristet aufenthaltsberechtigt ist. Nach der bislang gültigen Regelung mussten sich diese Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden. Wurde diese sogenannte Optionspflicht nicht ausgeübt, ging der deutsche Pass verloren. Mit dem neuen Gesetz fällt die Optionspflicht für viele Betroffene weg: Zwei Pässe kann danach dauerhaft haben, wer bis zum 21. Lebensjahr mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt oder sechs Jahre lang eine Schule besucht hat. Ein deutscher Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland genügen alternativ auch. Nur auf wen eine dieser Voraussetzungen nicht zutrifft, der muss weiterhin zwischen dem deutschen und dem ausländischen Pass wählen. Das Gesetz muss jetzt noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Es tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.

Änderungen im Asylrecht

Der Bundesrat hat ferner zwei Änderungen im Asylrecht zugestimmt. So werden die Staaten Mazedonien, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina mit Inkrafttreten des Gesetzes als sogenannte sichere Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz (GG) eingestuft. Die Zahl der von Staatsangehörigen dieser Staaten gestellten Asylanträge waren zuletzt sprunghaft angestiegen: Zwischen Januar und März 2014 waren es ein Fünftel aller in Deutschland gestellten Erstanträge. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl lagen jedoch nur in wenigen Fällen tatsächlich vor. Mit der Bestimmung dieser Länder zu sicheren Staaten ist ein von dort gestellter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, sofern der Asylbewerber diese Vermutung nicht im Einzelfall widerlegt. Das Asylverfahren wird dadurch erheblich beschleunigt, denn die Ausreisefrist verkürzt sich auf eine Woche. Zugleich wurde mit der Gesetzesänderung die Wartefrist, nach der Asylbewerbern oder geduldeten Ausländern eine Beschäftigung erlaubt werden kann, auf drei Monate verkürzt. Bislang mussten Asylbewerber neun Monate warten, bevor sie eine Arbeit annehmen durfte, Ausländer mit einer Duldung sogar ein Jahr.

Gurtpflicht für Taxifahrer

Auch Taxifahrer und Fahrer von Mietwagen müssen sich in Zukunft anschnallen. So sieht es eine Verordnung der Bundesregierung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor, der der Bundesrat seine Zustimmung gegeben hat. Nach § 21a Straßenverkehrsordnung (StVO) galt für Taxifahrer seit den 1970er Jahren eine Ausnahme von der Anschnallpflicht, wenn sie Fahrgäste im Wagen hatten. Dadurch sollten sie im Falle eines Überfalls schneller reagieren können. Da inzwischen aber die Gefahr eines Verkehrsunfalls größer ist als die Gefahr eines Überfalls, soll dieses Privileg nun abgeschafft werden. Die geplante Verordnung sieht außerdem geänderte Regeln für Kindersitze vor: Neue Kindersitze für Kinder bis 15 Monate dürfen nur noch gegen die Fahrtrichtung oder seitlich ausgerichtet sein dürfen. Die Bundesregierung setzt damit eine europäische Regelung in deutsches Recht um. Verstöße gegen die Vorschrift werden mit einem Bußgeld von 25 Euro geahndet. Vorhandene Kindersitze dürfen aber weiter benutzt werden.

Mietpreisbremse

Auch in Sachen "Mietpreisbremse" hat sich etwas getan: Die Regierungsparteien haben sich auf einen Gesetzesentwurf verständigt, der nun kurzfristig von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden soll. Die geplante Regelung sieht vor, dass in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bei einem Mieterwechsel nur noch eine Miete von maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden darf. Für welche Gebiete die Preisbremse greift, können die Bundesländer für jeweils maximal fünf Jahre festlegen. Entsprechende Verordnungen können sie bis 2020 erlassen, so dass Preisbremsen bis längstens 2025 gelten können. Eine Ausnahme macht der Entwurf für die Vermietung von Neubauten: Anders als ursprünglich geplant, sind sie nicht nur bei der Erstvermietung, sondern generell von der Preisbremse ausgenommen. Und auch "umfassend modernisierte" Immobilien fallen nicht unter die Regelung - diese aber nur bei der ersten Vermietung. Laut Bundesjustizministerium liegt eine "umfassende Modernisierung" in der Regel vor, wenn der Investitionsaufwand etwa ein Drittel so hoch ist wie für einen vergleichbaren Neubau. Änderungen soll es zudem bei den Maklerkosten geben: Weil gerade in Ballungsräumen eine Wohnung kaum ohne Makler zu bekommen ist, soll hier künftig das Prinzip "Wer bestellt, der bezahlt" gelten. Die Maklerkosten muss danach derjenige übernehmen, der den Makler beauftragt hat - in der Regel also der Vermieter. Eine davon abweichende Vereinbarung soll unwirksam sein.

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Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 29.09.2014 · 14:12 Uhr
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