Neues Hartz 4 Urteil: Keine Kürzung bei der Wahl des Pausenbrots

Ein neues Urteil zu Hartz 4 bestimmt, dass die Wahl der Verpflegung in Pausenzeiten auf der Arbeit Privatsache bleibt. Wer Hartz 4 empfängt, muss demnach nicht den vom Arbeitgeber bereitgestellten Mittagstisch essen - und dafür Leistungskürzungen hinnehmen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Hartz 4 Empfängern. Andere Urteile schränken sie jedoch ein.

Geringverdiener, die ihr Einkommen mit Hartz 4 aufstocken, dürfen einem neuen Urteil des Berliner Sozialgerichts zufolge bewusst auf die Pausenverpflegung ihres Arbeitgebers verzichten. Dafür können ihnen keine Leistungen abgezogen werden - genauer gesagt: Sie müssen die kostenlose Verpflegung nicht auf ihre Leistungen vom Jobcenter anrechnen lassen. Wer etwa aus religiösen, gesundheitlichen oder ethischen Gründen auf die bereitgestellten Mahlzeiten verzichten möchte, kann dies nun ohne weiteres für sich beanspruchen. Neben diesem gibt es weitere Urteile, welche die Leistungsbezüge und -ansprüche von Hartz 4 Empfängern genauestens regeln. Einige davon sind im Folgenden aufgeführt.

Hartz 4 Urteil: Das Pausenbrot bleibt Privatsache

Das Berliner Sozialgericht hat in dem aktuellen Urteil (Az: S 175 AS 15482/14) zugunsten einer Frau entschieden, die sich gegen die Anrechnung auf die Verpflegungspauschale gewandt hatte. Da ihr Arbeitgeber - ein Fleischereibetrieb - für die Mittagspausen Essen bereitstellt, sollte sie eine monatliche Kürzung ihrer Aufstockerleistungen zwischen 35 und 50 Euro hinnehmen. Die fleischlastige und fettreiche Verpflegung wollte die Frau aus gesundheitlichen Gründen allerdings nicht essen und brachte ihr Mittagessen mit - auf eigene Kosten. Das Hartz 4 Urteil regelt jetzt, dass Leistungskürzungen aufgrund von Verpflegung am Arbeitsplatz nicht mehr pauschal möglich sind.

Weitere Urteile: Das steht Hartz 4 Empfängern zu

Gerichte entscheiden am laufenden Band, was das Jobcenter darf und was Empfängern zusteht. Manche Entscheidungen sind positiv für Leistungsempfänger, andere weniger. Die folgenden zwei Urteile kommen Empfängern zugute: Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat im April dieses Jahres entschieden, dass Hartz 4 Empfänger keine Jobs in der Kinder- oder Seniorenbetreuung annehmen müssen, wenn sie keine entsprechende Ausbildung in diesen Bereichen haben (Az.: L 3 AS 99/15 B ER). Auch ist die Hundehaftpflichtversicherung einem neueren Urteil zufolge bei Hartz 4 Leistungen anrechenbar, sofern der Schutz verpflichtend ist (Az.: S 31 AS 2407/14). Die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung wird übrigens bei der Berechnung der Hartz 4 Leistungen bereits berücksichtigt.

Ein weiteres Urteil zu Hartz 4 schränkt die Rechte der Empfänger allerdings auch ein: Wer beispielsweise an einer Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilnimmt, hat keinen Hartz 4 Anspruch. Das bestätigte das Bundessozialgericht im Februar dieses Jahres (AZ.: B 14 AS 25/14 R).

Verbrauchernews
[finanzen.de] · 26.06.2015 · 13:29 Uhr
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