Mietkaution und Verjährung: BGH prüft Vermieteransprüche

Ein Grundsatzurteil steht möglicherweise bevor: Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit verjährte Schadensersatzforderungen eines Vermieters gegen die hinterlegte Mietkaution aufgerechnet werden dürfen. Eine ehemalige Mieterin hatte die Rückzahlung ihrer Kaution, die sich auf circa 780 Euro belief, eingeklagt. Sie sah sich mit dem Vorwurf konfrontiert, Schäden in ihrer früheren Wohnung verursacht zu haben, welche der Vermieter gegen die Kaution verrechnen wollte.

Im Zentrum des Interesses steht dabei nicht nur das individuelle Schicksal der Klägerin, sondern auch die rechtliche Klarstellung einer praxisrelevanten Frage für das Mietrecht: Wie lange darf ein Vermieter nach Mietende Schadensersatzforderungen geltend machen, bevor diese verjähren und somit nicht mehr gegen die Kaution verrechnet werden dürfen?

In den bisherigen Urteilen der Vorinstanzen erhielt die Mieterin Rückenwind. Das Landgericht Nürnberg-Fürth vertrat die Auffassung, dass die geltend gemachten Ersatzansprüche des Vermieters bereits verjährt seien. Generell steht Vermietern eine Frist von sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung zu, um potentielle Schadenersatzansprüche gegenüber ihren Ex-Mietern zu erheben.

Ein finales Urteil des BGH steht noch aus; mit Spannung wird erwartet, ob die Karlsruher Richter am Mittwoch eine Entscheidung treffen oder der Rechtsprechung eine weitere Beratungsrunde gönnen. (eulerpool-AFX)

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[Eulerpool News] · 08.05.2024 · 07:16 Uhr
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