Lawinenwarnung - Ihr Recht als Urlauber
ARAG Experten über die Rechte von Urlaubern bei Lawinengefahr

Düsseldorf, 04.01.2018 (lifePR) - Sturm Burglind hat in weiten Teilen Mitteleuropas mit Windgeschwindigkeiten bis zu 200 km/h gewütet und in den Alpen viel Neuschnee gebracht. Viele Skigebiete mussten ihre Liftanlagen komplett stoppen oder zumindest teilweise schließen. Derzeit ist die Lawinengefahr in vielen Skigebieten sehr hoch; Tourengeher und Offpiste-Skifahrer sollten größte Vorsicht walten lassen. ARAG Experten erläutern die Rechte der Urlauber.

Nur Gefahrenstufe 5 ist höhere Gewalt


Wintersportler, die wegen der Lawinengefahr zum Rumsitzen verurteilt sind, haben nur dann eine Chance auf Rückerstattung der Reisekosten, wenn nachweislich ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, zum Beispiel wenn die höchste Lawinenstufe (Stufe 5) angekündigt wurde. Dies entschied das Amtsgericht Herne schon vor einigen Jahren, und so ist es seitdem allgemein anerkannte Rechtspraxis (AG Herne, Az.: 2 C 175/99).

Anreise ist unmöglich

Kommen Reisende wegen gesperrter Straßen gar nicht erst zum Urlaubsort, können sie den Urlaub stornieren. Sind nachweisbar alle Zufahrtsstraßen blockiert, bekommen Urlauber ihren Reisepreis zurück. Um das zu beweisen, sollten sich Urlauber Zeitungsberichte oder Meldungen aus dem Internet aufbewahren, raten ARAG Experten. Schlechte Karten haben allerdings Urlauber, wenn sie für den Skiurlaub privat ein Zimmer in einer Pension oder eine Ferienwohnung gebucht haben. Bei einer Privatbuchung liegt Mietrecht vor und der angemietete Wohnraum muss bezahlt werden, unabhängig davon, ob dieser genutzt wird oder nicht.

Abreise kann sich verzögern


In der Vergangenheit waren des Öfteren schon Grenzübergänge zwischen den Alpenländern Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich und Italien gesperrt. Bei dem einen oder anderen Wintersportler kann das zu einer unfreiwilligen Verlängerung des Urlaubs führen. Da die meisten Skireisen mit eigener Anreise gebucht werden, haben Veranstalter in der Regel nicht die Pflicht, Kunden nach Hause zu befördern. Eingeschneite Urlauber können also nicht darauf pochen, mit dem Hubschrauber ausgeflogen zu werden, wenn alle Straßen gesperrt sind. Veranstalter von Busreisen müssen die Urlauber zwar wieder nach Hause transportieren – aber erst, sobald die Straßen frei sind. So lange müssen sich betroffene Urlauber also gedulden und unter Umständen entstehende Kosten für zusätzliche Übernachtungen und Verpflegung selbst tragen.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 04.01.2018 · 15:14 Uhr
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