Kein Markenschutz für den Namen Pablo Escobar in der EU
Die europäische Rechtsprechung hat erneut ihre Linien im Bereich des geistigen Eigentums gezogen – und setzt dabei klare moralische Grenzen. Einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union zufolge darf der Name des berühmt-berüchtigten Drogenbarons Pablo Escobar nicht für Waren oder Dienstleistungen in der EU als Marke registriert werden. Die Assoziationen, die der Name hervorruft, stehen im direkten Widerspruch zu den öffentlichen Ordnungsprinzipien und der Moral.
Diese Entscheidung fiel nachdem eine in Puerto Rico ansässige Gesellschaft versuchte, "Pablo Escobar" für ein weitreichendes Sortiment von Produkten und Services markenrechtlich zu schützen. Die Begründung für die Ablehnung seitens des EU-Amts für geistiges Eigentum (EUIPO) ließ nicht lange auf sich warten: Eine solche Verknüpfung würde gegen die guten Sitten verstoßen.
Die Justiz erinnert dabei an die dunkle Historie des Namensgebers: Escobar, welcher 1993 starb, gründete das berüchtigte Medellín-Kartell und pflegte einen milliardenschweren Kokainhandel, vornehmlich mit den USA. Sein Lebenslauf zeichnet ihn verantwortlich für den Tod von Tausenden und macht ihn zum Inbegriff des organisierten Verbrechens.
Die eingereichte Klage des Unternehmens auf Eintragung der Marke beim Gericht der EU scheiterte an der breiten und negativen Wahrnehmung Escobars in der Öffentlichkeit. Obgleich nie rechtskräftig verurteilt, symbolisiere Escobar ein Sittenbild des Verbrechens, was eine Eintragung als Marke unvereinbar mit den moralischen Werten der Gemeinschaft macht.
Das Unternehmen besitzt indes noch die Möglichkeit, gegen das Urteil in Berufung zu gehen. Hierfür steht der Gerichtshof der Europäischen Union, als höchster Rechtsprechungskörper der EU, zur Verfügung. (eulerpool-AFX)