Karlsruhe vor Grundsatzurteil zu Kinder-Hartz IV

20. Oktober 2009, 17:54 Uhr · Quelle: dpa
Karlsruhe (dpa) - Die Hartz-IV-Leistungen für etwa 1,7 Millionen Kinder müssen möglicherweise grundlegend neu berechnet werden.

In einer Anhörung ließ das Bundesverfassungsgericht am Dienstag deutliche Zweifel daran erkennen, ob die bisher geltenden Sätze von bis zu 251 Euro den tatsächlichen Bedarf von Kindern unter 14 Jahren abdecken. In dem Verfahren will das Bundesverfassungsgericht erstmals über Inhalt und Grenzen eines «Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum» entscheiden, kündigte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier. Mit einem Urteil ist erst in einigen Monaten zu rechnen.

Fast alle Richter des Ersten Senats richteten kritische Fragen an die Bundesregierung, ob die Berechnung der 2005 eingeführten Hartz- IV-Leistungen den realen Bedarf der Betroffenen abbilde. Leicht ironisch sprach Papier von einer «punktgerechten Landung», die der Gesetzgeber damals beim - politisch gewollten - Betrag von 345 Euro geschafft habe: «Sind die Zahlen wirklich valide, oder hat man die gegriffen, um auf 345 Euro zu kommen?», fragte Papier an die Adresse der Bundesregierung.

Mehrere Sozialverbände forderten in Karlsruhe deutlich höhere Leistungen für Kinder. Nach Berechnungen des Deutschen Caritasverbandes müssten die Sätze für Kinder - je nach Altersgruppe - um 21 bis 42 Euro angehoben werden. Das würde den Fiskus rund 750 Millionen Euro im Jahr kosten. Der Deutsche Gewerkschaftsbund monierte Defizite bei den Leistungen für Schulspeisung und der Nachhilfe.

Das Gericht prüft, ob die Leistungen für Kinder deren tatsächlichen Bedarf abdecken. Weil die Sätze lediglich durch einen pauschalen Abschlag auf die Hartz-IV-Beträge für Erwachsene festgelegt worden sind, halten das Bundessozialgericht und das Hessische Sozialgericht die Regeln für verfassungswidrig. Sie haben dem Karlsruher Gericht die Klagen von drei Familien aus Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen vorgelegt. Die Kläger halten die Sätze von heute 215 Euro für Kinder unter 6 Jahren (60 Prozent des Regelsatzes) und 251 Euro für Kinder unter 14 Jahren (70 Prozent) für zu niedrig. Der Regelsatz für Erwachsene - anfangs 345 Euro - beträgt inzwischen 359 Euro.

Nach den Worten Papiers ist in der Rechtsprechung des Gerichts bisher weder der sachliche Gehalt des - aus Menschenwürdegarantie und Sozialstaatsprinzip hergeleiteten - Existenzminimums geklärt, noch dessen Konsequenzen für den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die entscheidende Frage sei, wann das Existenzminimum von Kindern «evident» unterschritten sei. «Wir werden das sicher nicht auf Euro und Cent korrigieren können», sagte Papier mit Blick auf den gesetzgeberischen Spielraum.

Die Bundesregierung verteidigte die geltenden Regeln. Die Höhe der Leistungen sei auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Methoden festgesetzt worden, sagte Sozial-Staatssekretär Detlef Scheele. Letztlich sei es ohnehin eine «normative Wertentscheidung, welcher Bedarf hilfebedürftigen Menschen zugebilligt wird».

Grundlage der Hartz-IV-Sätze ist die sogenannte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), mit der das Verbraucherverhalten der unteren 20 Prozent in der Einkommensskala erfasst werden. Zur Berechnung von Hartz IV werden auf bestimmte Posten Abschläge gemacht, zum Beispiel bei der Kleidung - weil in den erhobenen EVS-Zahlen laut Gesetzgeber auch Ausgaben für Maßkleidung und Pelze enthalten seien. Verfassungsrichter Michael Eichberger zog diese Abschläge in Zweifel: Es sei doch sehr fraglich, ob beim ärmeren Fünftel der Bevölkerung für Maßkleidung überhaupt Geld ausgegeben werde.

Prozesse / Soziales / Kinder
20.10.2009 · 17:54 Uhr
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