Hintergrund: Was wird registriert?

Karlsruhe (dpa) - Die umstrittene Massenspeicherung ist in den Paragrafen 113a und 113b Telekommunikationsgesetz geregelt. Danach müssen Telekommunikationsdienstleister seit 2008 sämtliche Daten von Telefonverbindungen und seit Anfang 2009 auch von Internetverbindungen speichern.

Die Dauer beträgt sechs Monate; nach der zugrundeliegenden EU-Richtlinie wären bis zu zwei Jahre erlaubt gewesen. Bei Telefonaten werden unter anderem die Rufnummern von Anrufern und Empfängern gespeichert sowie Beginn und Ende der Verbindung, bei Handytelefonaten auch die genutzte Funkzelle, die Aufschluss über den Standort gibt. Bei Internet-Telefonaten werden die Internet- Protokoll-Adressen (IP-Adressen) der beteiligten Computer registriert.

Bei elektronischer Post ist es die Kennung des elektronischen Postfachs und die IP-Adresse des Absenders. Internetprovider müssen die dem Nutzer zugewiesene IP-Adresse, die Kennung des Anschlusses sowie Beginn und Ende der Internetnutzung speichern. Inhalte von Gesprächen und Mails sind nicht betroffen, ebenso wenig die aufgerufenen Internetseiten.

Abrufbar sind die Daten nach Paragraf 113b zur Verfolgung von Straftaten, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Militärischem Abschirmdienst. Von der Abrufmöglichkeit machen inzwischen mehrere Bundes- und Landesgesetze Gebrauch.

Chronik / Telekommunikation / Datenschutz
15.12.2009 · 12:27 Uhr
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