Hintergrund: Das Ladenöffnungsgesetz in Berlin

Berlin (dpa) - Nach der Föderalismusreform hat der rot-rote Senat den Ladenschluss im Land Berlin im November 2006 weitgehend freigegeben. An Werktagen dürfen Geschäfte in der Hauptstadt rund um die Uhr von 0  bis 24 Uhr öffnen.

Für Sonn- und Feiertage sieht das jetzt vom Bundesverfassungsgericht teilweise beanstandete «Berliner Ladenöffnungsgesetz» die bundesweit freieste Regelung vor. Verkauft werden darf demnach bisher an bis zu zehn Sonntagen im Jahr.

Neben den vier Adventssonntagen kann der Senat vier weitere verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage zu besonderen Anlässen bestimmen. Zuletzt waren dies der 4. Oktober zum Tag der Deutschen Einheit und der 8. November zum 20. Jahrestag des Mauerfalls. Außerdem können Läden an zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen von 13.00 bis 20.00 Uhr aus Anlässen wie Firmenjubiläen oder Straßenfesten öffnen.

Urteile / Einzelhandel / Kirchen
01.12.2009 · 22:40 Uhr
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