Hintergrund: Beschlussfähigkeit des Bundestages
Berlin (dpa) - Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal sind. Das ist in Paragraf 45 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages festgelegt. Derzeit gibt es 620 Abgeordnete, 311 müssten also mindestens anwesend sein.
Bei der Abstimmung zum Meldegesetz am Abend des 28. Juni waren die Reihen wie auch sonst manchmal weitgehend leer. Die Beschlussunfähigkeit wurde aber nicht offiziell bezweifelt, weshalb die Abstimmung gültig ist.
Wenn der Eindruck entsteht, dass nicht genügend Abgeordnete im Saal sind, kann die Beschlussfähigkeit des Plenums von einer Fraktion oder einem Zwanzigstel der Abgeordneten oder vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen angezweifelt werden. Ist die Beschlussunfähigkeit eindeutig, hebt der Sitzungspräsident die Sitzung auf.
Die Beschlussfähigkeit kann im Zusammenhang mit den Abstimmungen festgestellt werden, indem die Stimmen gezählt werden. Abgestimmt wird auf drei Arten: mit Handzeichen oder mit Aufstehen an den Plätzen, dem «Hammelsprung» genannten Gang durch drei Türen (für Ja, Nein und Enthaltung) oder mit namentlicher Abstimmung.
Einer statistischen Übersicht des Bundestages zufolge wurde in der vergangenen Legislaturperiode (2005-2009) in vier Fällen die Beschlussfähigkeit bezweifelt. Dabei wurde in zwei Fällen die Beschlussunfähigkeit festgestellt und die Sitzung aufgehoben. Erst vor kurzem hatte die Opposition durch bewusstes Wegbleiben ihrer Abgeordneten eine Beschlussunfähigkeit herbeigeführt und so eine Befassung des Parlaments mit dem umstrittenen Betreuungsgeld verhindert.