Großer Erfolg im Musterverfahren zur Rückforderung der Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg!
Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte freut sich über siegreiches Urteil beim Musterverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH)

09. Oktober 2025, 15:47 Uhr · Quelle: LifePR
Der VGH hat die Rückforderungen der Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg als rechtswidrig eingestuft. Diese Entscheidung bringt wichtige Klarheit für viele betroffene Unternehmen.

Stuttgart, 09.10.2025 (lifePR) -

Rechtsanwältin Christina Oberdorfer Partnerin der Kanzlei vertrat ein Hotel- und Restaurantbetrieb in einem der sechs Leitverfahren.

„Ein sehr guter Tag für viele Corona-geplagte Unternehmen in Baden-Württemberg“, so Christina Oberdorfer.

Hintergrund und Entscheidung des VGH

Der VGH hat mit Urteilen vom 8. Oktober 2025 die Berufungen der L-Bank in vier Fällen abgewiesen und damit die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsbescheide bestätigt. In den Verfahren, in denen der Antrag auf Soforthilfe bis zum 7. April 2020 gestellt wurde, war der Verwendungszweck in den damaligen Bewilligungsbescheiden nicht hinreichend bestimmt. Die Rückforderungen sind daher rechtswidrig.

Für Anträge ab dem 8. April 2020, die unter die neue Verwaltungsvorschrift fallen, kommt es dagegen auf das tatsächliche Vorliegen eines Liquiditätsengpasses an. Hier hatte die L-Bank den Verwendungszweck präziser formuliert, weshalb eine Einzelfallprüfung erforderlich bleibt.

Große Bedeutung für betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer

Die Entscheidung hat Signalwirkung für die noch laufenden Rückforderungsverfahren in Baden-Württemberg.

  1. Anträge bis 7. April 2020
    In allen Fällen, die unter die ursprüngliche Richtlinie fallen, muss die L-Bank die erlassenen Rückforderungsbescheide zurücknehmen. Die Urteile schaffen damit Klarheit für tausende Betriebe, die in gutem Glauben Soforthilfen beantragt und verwendet haben.
  2. Anträge ab 8. April 2020
    Für spätere Anträge, die auf Basis der Verwaltungsvorschrift gestellt wurden, ist eine detaillierte Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein Liquiditätsengpass im Sinne der Vorschrift bestand. Unternehmen sollten hier prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung im konkreten Fall gegeben sind.
  3. Fälle ohne Rückmeldeverfahren
    In Fällen, in denen kein Rückmeldeverfahren durchgeführt wurde, laufen bereits zahlreiche Verfahren vor verschiedenen Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg. Hier werden in den kommenden Monaten die ersten mündlichen Verhandlungen erwartet. Diese Verfahren werden maßgeblich dazu beitragen, offene Rechtsfragen zur Bedeutung der Rückmeldepflicht zu klären.
  4. Fälle mit bereits erfolgter Rückzahlung
    Was die Urteile des VGH für die Unternehmen bedeuten, die die Soforthilfe bereits zurückgezahlt haben, bleibt abzuwarten. Hier können sich aus den Urteilsgründen neue Ansatzpunkte für eine erneute Überprüfung ergeben.
Christina Oberdorfer betont: „Es wäre extrem unfair, wenn diejenigen, die an die Rechtmäßigkeit der Rückforderungen durch die L-Bank geglaubt und die Hilfen zurückbezahlt haben, von den jetzigen Urteilen nicht mehr profitieren könnten. Insofern bin ich optimistisch und werde auch für diejenigen weiterkämpfen."

Weitere Informationen zur Rückforderung der Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg finden Sie unter www.vonbuttlar.com, www.youtube.com/watch?v=q8qtGMkyehI&t=1s

Verbraucher & Recht / Corona-Soforthilfen / Baden-Württemberg / L-Bank / Rückforderung
[lifepr.de] · 09.10.2025 · 15:47 Uhr
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