Gerichtsurteil im Fall Abtreibungsverbot: Erfolg für Chefarzt Volz gegen Klinikum Lippstadt
Im Rechtsstreit um das Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt konnte Chefarzt Joachim Volz einen Teilerfolg erzielen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in zweiter Instanz entschieden, dass das vorherige Urteil des Amtsgerichts Hamm in Bezug auf die Nebentätigkeit von Gynäkologen aufgehoben wird. Die komplexe rechtliche Bewertung führte zur Aufhebung der umstrittenen Anordnung, welche die Nebentätigkeit restriktiv gestaltete.
Das Gericht betrachtete die Klage von Volz in zwei unterschiedlichen Bereichen, wie Vorsitzender Richter Guido Jansen erläuterte. Die Hauptklage, die sich gegen eine Dienstanweisung des Klinikträgers richtete, wurde jedoch zurückgewiesen. Diese Anweisung, welche Abtreibungen nur unter sehr restriktiven Bedingungen zulässt, sei laut LAG gesetzeskonform und stellt eine legitime Entscheidung des Krankenhauses dar, bestimmte medizinische Dienstleistungen nicht zu erbringen.
Im Gegensatz dazu beurteilte das Gericht die Nebenbeschäftigung von Volz in seiner Privatpraxis in Bielefeld sowie seine ambulante Tätigkeit in Lippstadt anders. Hier wurde die Auflage des Krankenhausmanagements als unrechtmäßig eingestuft, da sie ein absolutes Abtreibungsverbot für die Nebentätigkeit vorsah. Das Gericht unterstrich, dass auch die katholische Kirche in Ausnahmefällen Abtreibungen erlaubt, was die absolute Einschränkung in der Nebentätigkeit nicht rechtfertigte. Volz zeigte sich nach dem Urteilsspruch 'sehr erleichtert'.
Eine Möglichkeit zur Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde vom LAG nicht zugelassen.

