Gerichtsurteil: Aldi Süd verliert erneut im Streit um Preisangaben
Der Discounter Aldi Süd hat im Rechtsstreit um die Korrektheit von Preisangaben im Rahmen seiner Werbemaßnahmen eine weitere Niederlage hinnehmen müssen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und stellte klar, dass Händler bei Preisnachlässen stets den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage sichtbar angeben müssen.
Die alleinige Angabe der „unverbindlichen Preisempfehlung“ (UVP) reiche nicht aus und könne irreführend für die Kunden sein. Diese Entscheidung folgt auf eine ähnliche Abweisung im April vor dem Landgericht Düsseldorf.
Obwohl Aldi Süd die Berufung eingelegt hatte, blieb der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bei seinem Urteil, ließ jedoch eine Revision zu. Die Verbraucherzentrale sieht sich bestätigt und äußerte durch Juristin Gabriele Bernhardt ihre Zufriedenheit über das Urteil, da die „Preistrickserei“ unterbunden werde.
Ein konkretes Beispiel der Werbung von Aldi Süd beinhaltete einen Ausschreibungspreis für einen Energy-Drink von 99 Cent, dessen Preisreduktion auf einer durchgestrichenen UVP von 1,29 Euro beruhte. Verbraucherschützer kritisierten, dass es unklar sei, ob die UVP überhaupt gefordert worden war.
Seitens Aldi Süd erklärte man die Achtung der Entscheidung des Gerichtes und zeigt sich offen für weitere rechtliche Schritte, einschließlich einer potenziellen Revision beim Bundesgerichtshof. Eine solche Entscheidung könnte weitreichende Folgen für den Handel haben.
Auch andere Einzelhändler wie Lidl, Amazon und Mediamarkt-Saturn stehen wegen ähnlicher UVP-Vergleiche im Fokus. Vorangegangene Entscheidungen, unter anderem der des Europäischen Gerichtshofs, unterstreichen die Bedeutung klarer Preisregelungen, um künstliche Preisreduktionen zu vermeiden.

