Flexibilität bei der Kostenaufteilung für Wohnungseigentümer bestätigt
In zwei Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof die weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten von Eigentümergemeinschaften hervorgehoben, wenn es um die Kostenverteilung für die Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum geht. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Wohnungseigentümer grundsätzlich dazu verpflichtet, sich anteilig an den notwendigen Aufwendungen für das gemeinschaftliche Eigentum zu beteiligen. Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 wurde jedoch klargestellt, dass eine abweichende Aufteilung der Kosten für spezifische Maßnahmen innerhalb einer Gemeinschaft beschlossen werden kann.
Diese Flexibilität führt häufig zu Konflikten, weswegen der BGH nun anhand von zwei beispielhaften Fällen aus Niedersachsen und Hessen die rechtlichen Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit ausgelotet hat. Im ersten Fall aus Niedersachsen kam es zur Auseinandersetzung um die Sanierungskosten für Doppelparkplätze mit Hebeanlagen in einer Tiefgarage. Hier entschied der BGH, dass die Kosten ausschließlich von jenen Teileigentümern getragen werden müssen, die tatsächlich von den Parkplätzen Gebrauch machen.
Der zweite Fall aus Hessen betraf den Austausch von Fenstern, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, in einem Darmstädter Mehrfamilienhaus. Hier legte die Eigentümergemeinschaft fest, dass die Kosten der Erneuerung allein von dem Eigentümer der Dachgeschosswohnung zu tragen seien. Auch in diesem Fall bestätigte der BGH die Gültigkeit eines solchen Beschlusses.
Zusammenfassend unterstreichen diese Urteile die Bedeutung einer im Interesse der Gemeinschaft angewandten Flexibilität, setzen jedoch gleichzeitig voraus, dass die getroffenen Entscheidungen auf einer soliden Rechtsgrundlage stehen und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen. (eulerpool-AFX)