Filesharing-Klage scheitert: Torrent-Datei kein Beweis für illegalen Download

Eine Vielzahl von Filesharing-Klagen beschäftigt die deutschen Gerichte. Doch nicht immer ist die Beweisführung der Kläger hieb- und stichfest. Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Fall (Az. 111 C 13236/12, Urteil vom 15. März 2013) beispielsweise die Klage gegen einen mutmaßlichen Tauschbörsennutzer abgewiesen. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke, spezialisiert auf Internetrecht und IT-Recht, der den Beklagten in dem Fall vertreten hat, sieht ein Umdenken an deutschen Gerichten. Der Wind habe sich in den vergangenen Monaten zu Gunsten der Beklagten gedreht, teilt Solmecke auf der Homepage seiner Kanzlei mit. Die Sachkenntnis der Richter zu den technischen Hintergründen rund um Filesharing hätte sich vermutlich auch wegen der vielen verhandelten Fälle verbessert.

AG München weist Klage ab

"Es kann sich durchaus lohnen, die angeblich beweissicheren Ermittlungen der Rechteinhaber konkret zu hinterfragen", erläutert Solmecke. In besagtem Fall war der Beklagte zunächst von Rechtsanwalt Lutz Schroeder im Auftrag von Paul Elcombe, einem britischen Rechteinhaber aus der Erotik-Branche, abgemahnt worden. Es kam schließlich zur Klage wegen Erstattung von Abmahnkosten sowie Lizenzschadensersatz. Doch das AG München wies die Klage nach Angaben von Solmecke wegen fehlerhafter Beweisführung komplett ab.

Was war geschehen? Der Kläger hatte eine automatisierte Ermittlungssoftware genutzt, um mit Hilfe eines "digitalen Fingerabdrucks" den Nachweis über eine illegale Download-Datei eines urheberrechtlich geschützten Films auf dem Rechner des Beklagten zu erbringen.

Kläger konnte keinen Nachweis für Download des Films erbringen

Zum Abgleich wird dabei ein sogenannter Hashwert erstellt. Der dem Gericht vorgelegte Hashwert bezog sich allerdings nur auf eine Torrent-Datei, die lediglich einen Link zum Download des Films enthielt. Für die Download-Datei selbst lag dagegen ein solcher Nachweis nicht vor. "Unsere Recherchen haben jedoch ergeben, dass sich keinerlei Zusammenhang zwischen dem angegebenen Hashwert und dem streitgegenständlichen Film herstellen ließ", betont Anwalt Solmecke. Eine im Laufe der mündlichen Verhandlung vom Kläger angebotene nachträgliche Vorlage eines Hashwerts für die Filmdatei ließ das Gericht nicht zu. Eine Torrent-Datei auf einem Rechner beweise laut Solmecke und auch nach Ansicht des AG München nicht automatisch, dass der Nutzer auch das "in der Datei verlinkte urheberrechtlich geschützte Werk angeboten hat".
[onlinekosten.de] · 27.03.2013 · 17:01 Uhr
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