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Dämpfer für Amazon: Kartellamt schränkt Preisvorgaben ein

05. Februar 2026, 14:20 Uhr · Quelle: dpa
Amazon
Foto: Rolf Vennenbernd/dpa
Unternehmen mit großer Marktmacht: Rund 60 Prozent des Umsatzes im Online-Handel in Deutschland entfällt auf Amazon.
Ob Elektronik, Spielzeug oder Klamotten: Auf der Amazon-Webseite wird man fündig. Schließlich verkauft da nicht nur Amazon selbst, sondern auch andere Firmen. Aber geht es dabei mit rechten Dingen zu?

Bonn (dpa) - In seinem Dauerclinch mit amerikanischen Online-Riesen verschärft das Bundeskartellamt seine Gangart gegen Amazon. Erstmals verpflichteten Deutschlands oberste Wettbewerbshüter den Internet-Händler Amazon zu einer Geldzahlung, außerdem muss er seine Geschäftspraxis ändern. Das Kartellamt wertete Preisvorgaben, die Amazon anderen Firmen auf seinem «Marktplatz» macht, als rechtswidrig. Rund 59 Millionen Euro soll Amazon wegen des unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteils zahlen. 

Es ist die erste finanzielle Maßnahme des Kartellamts gegen Amazon, die sich auf eine wegweisende Gesetzesänderung von 2023 stützt. Amazon kündigte an, Rechtsmittel einzulegen - damit käme der Sachverhalt direkt vor den Bundesgerichtshof.

Amazon mit Doppelrolle durch seinen Marktplatz

Amazon verkauft nicht nur selbst Ware, sondern hat seine Webseite über den «Marktplatz» auch Drittanbietern geöffnet. Die verkaufen etwa Sportschuhe, Elektronik oder Klamotten. Vom gesamten deutschen Online-Handel entfallen nach Angaben des Kartellamts 60 Prozent auf Amazon, davon wiederum 60 Prozent auf den Marktplatz und 40 Prozent auf Amazons Eigenverkauf. Die Zahlen verdeutlichen Amazons schier übergroße Marktmacht. 

In dem im vergangenen Jahr eingeleiteten Verfahren nahmen sich Deutschlands Wettbewerbshüter eine bestimmte Facette des Marktplatzes vor, und zwar den sogenannten Preis-Kontrollmechanismus. Fällt der Preis von Drittanbietern auf dem Marktplatz zu hoch aus, wird das Angebot entweder vom Marktplatz entfernt oder es wird nicht mehr in der Kaufbox («Buy Box») optisch hervorgehoben - es verschwindet gewissermaßen in der Bedeutungslosigkeit. 

Nutzt Amazon diesen Preismechanismus strategisch, um die Preise auf seiner Webseite niedrig zu halten und der Konkurrenz, die abseits von Amazon Geschäfte macht, das Wasser abzugraben? Diesem Verdacht gingen die Wettbewerbshüter nach und kamen schließlich zu dem Schluss, dass sie einschreiten müssen.

Preisvorgabe darf nur in absoluten Ausnahmen greifen

Kartellamtschef Andreas Mundt wies darauf hin, dass Amazon auf seiner Plattform im direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern sei. Das Kartellamt legte fest, dass der Preismechanismus nur in absoluten Ausnahmen greifen dürfe, etwa bei Preiswucher - also wenn ein Anbieter einen viel zu hohen Preis aufruft und die Internetnutzer dadurch verschrecken könnte. 

Mundt betonte die Dringlichkeit, den Preismechanismus zu ändern. «Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Onlinehandel außerhalb Amazons eingesetzt wird», sagte der Wettbewerbshüter. «Für die betroffenen Händler können die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können - mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden.»

Geldbetrag dürfte Amazon kaum wehtun

Er fügte hinzu, dass das Kartellamt nicht gegen Amazons Ziel vorgehe, möglichst niedrige Preise anzubieten. Dafür seien die Preiskontroll-Mechanismen aber nicht erforderlich. «Hierzu hätte das Unternehmen andere Möglichkeiten, zum Beispiel könnten entsprechende Anreize an die Händler durch eine Absenkung der Gebühren und Provisionen, die die Händler an Amazon zahlen müssen, gesetzt werden.»

Der Geldbetrag dürfte für den milliardenschweren Internetriesen eher eine Nebensache sein, die Verpflichtung zur Änderung seines Preismechanismus könnte das Unternehmen hingegen empfindlicher treffen. Gegen Google, die Facebook-Mutter Meta und Amazon ging das Kartellamt in den vergangenen Jahren bereits wegen unterschiedlicher Sachverhalte vor, jetzt folgt ein weiteres Kapitel in der juristischen Auseinandersetzung mit «Big Tech».

Kopfschütteln bei Amazon, Erleichterung bei anderen Händlern

Amazon wies die Vorwürfe zurück und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen. Die Entscheidung des Kartellamts beruhe auf einer rein deutschen Vorschrift und stehe im direkten Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts, sagte Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger. «Infolge dieser Entscheidung wäre Amazon als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorzuheben. Das ergibt für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb keinen Sinn.»

Die Erleichterung unter Amazon-Konkurrenten war nach der Entscheidung des Kartellamts groß. «Die Entscheidung des Kartellamts begrüßen wir sehr, da viele Händler unter der Preiskontrolle durch Amazon gelitten haben», sagte die Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbandes Onlinehandel, Heidi Kneller-Gronen. «Händler konnten selbst ihre eigenen Eigenmarken-Produkte nicht mehr zu einem rentablen Preis verkaufen, wenn sich ihre Einkaufs- oder Logistikpreise geändert hatten und sie die Preise anpassen mussten.» Es sei zudem nicht möglich gewesen, auf anderen Plattformen günstigere Preise anzugeben, weil dort etwa die Marktplatz-Gebühren niedriger waren.

Sandra May vom Händlerbund sagte, dass die Doppelrolle von Amazon als Verkäufer eigener Produkte und Anbieter des Marktplatzes grundsätzlich nicht problematisch sei, sie müsse aber fair ausgestaltet sein. «In der Praxis spiegeln uns einige Händler aber, dass sie sich nicht gleichbehandelt fühlen: Entscheidungen werden als intransparent empfunden, Prozesse wirken kaum angreifbar und die Plattform sitzt gefühlt am längeren Hebel.»

Amazon biete Händlern eine enorme Reichweite und sei für viele einer der wichtigsten Wachstumstreiber. «Gleichzeitig stecken Händler in einem Dilemma: Man kommt kaum an Amazon vorbei, steht dort aber auch im direkten Wettbewerb mit der Plattform selbst», sagt die Juristin.

Handel / Internet / Deutschland / Kartellamt / Wettbewerb / Amazon Marktplatz
05.02.2026 · 14:20 Uhr
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