Condor bleibt optimistisch: Trotz Niederlage im Rechtsstreit mit Lufthansa
Das Luftfahrtunternehmen Condor lässt sich von einem juristischen Rückschlag gegen die Lufthansa nicht entmutigen. Der Streit dreht sich um die Bedingungen zur Nutzung von Lufthansa-Zubringerflügen, wobei das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine Verfügung des Bundeskartellamtes aus formellen Gründen aufgehoben hat.
Dennoch prüft Condor, vertreten durch seinen Chef Peter Gerber, weitere rechtliche Schritte gegen das Urteil, welches die marktbeherrschende Stellung der Lufthansa nicht direkt thematisiert hat. Der OLG-Kartellsenat machte Bedenken hinsichtlich der möglichen Befangenheit von Mitarbeitern der Wettbewerbsbehörde geltend.
Ursprünglich hatte das Kartellamt von der Lufthansa verlangt, Kooperationen für Condor-Umsteiger zu günstigen Konditionen nach Frankfurt bereitzustellen. Condor und das Kartellamt argumentierten, dass die marktbeherrschende Position der Lufthansa eine solche Sonderregelung rechtfertige.
Die langjährige Praxis, die Condor ermöglichte, auf beträchtliche Sitzplatzkapazitäten der Lufthansa-Zubringerflüge zuzugreifen, wurde von Lufthansa 2020 beendet. Dies zwang Condor, das eigene Netz an Zubringerflügen nach Frankfurt auszubauen, wenngleich mit Einschränkungen aufgrund begrenzter Start- und Landezeiten. Die Lufthansa sieht darin den Beweis, dass Condor das eigene Zubringernetz erfolgreich stärken kann, eine wachsende Vielfalt an innerdeutschen Flügen anbietet und somit weniger von Lufthansa abhängig ist.
Besonders betroffen ist Condor jedoch von den wirtschaftlichen Einbußen, da bestimmte Langstreckenziele mit dem kleineren Zubringernetz nicht rentabel bedient werden können. Trotz des Ausbaus des europäischen Zubringernetzes auf zwölf Destinationen im Winter bleibt Condor begrenzt im Wettbewerb mit der Lufthansa, die mehr als 300 Flughäfen anbindet.
Als einziger inländischer Konkurrent auf der Langstrecke fordert Condor weiterhin Zugang zu den Zubringerkapazitäten. Condor, selbst Verfahrensbeteiligter, erwägt nun eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof oder eine erneute Anrufung des Kartellamts, um weitere rechtliche Schritte zu verfolgen.

