Bundesverfassungsgericht weist Klage gegen Atom-Altlasten-Nachhaftung ab
In einem bedeutenden Urteil hat das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde des Zweckverbandes Oberschwäbische Elektrizitätswerke (OEW) gegen eine gesetzliche Regelung zur Haftung für Atom-Altlasten nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verband hatte sich an die Karlsruher Richter gewandt, um gegen die Ausweitung der Haftungspflichten auf Gesellschafter, die bisher nicht in den Abbau- und Entsorgungskosten involviert waren, vorzugehen.
Der OEW, ein Zusammenschluss aus neun Landkreisen Baden-Württembergs, hält insgesamt 46,75 Prozent der Anteile am Energiekonzern EnBW, während das Land Baden-Württemberg einen gleich hohen Anteil über seine Beteiligungsgesellschaften besitzt. Das 2017 eingeführte Nachhaftungsgesetz zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Energiekonzerne auch nach betrieblichen Veränderungen ihre Verpflichtungen zum Rückbau von Atomkraftwerken erfüllen, um eine Flucht aus der Verantwortlichkeit zu verhindern.
Diese Regelungen wurden im Kontext der endgültigen Abschaltung der letzten Atomkraftwerke in Deutschland im Jahr 2023 relevant. Der OEW führte an, dass die Ausweitung der Haftung eine Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung darstelle. Der Verband argumentierte, diese Regelung verlagere die finanzielle Verantwortung auf die Landkreise und letztlich auf die Steuerzahler, sollte der Energieriese EnBW zahlungsunfähig werden.
Dies verstoße gegen den Grundsatz der Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen. Die Karlsruher Entscheidung stützt sich darauf, dass der Verband nicht als beschwerdefähig angesehen wird und die Unterlagen keinen ausreichend plausiblen Verstoß gegen die Selbstverwaltungsrechte der Kommunen darlegen. Eine über die formalen Aspekte hinausgehende verfassungsrechtliche Bewertung des Nachhaftungsgesetzes wurde somit nicht getroffen, was den zukünftigen Diskurs zu dessen Verfassungsgemäßheit offenlässt.

