Keine Terrorvereinigung

Bundesgerichtshof urteilt: Was ist «Knockout 51»?

22. Januar 2026, 16:18 Uhr · Quelle: dpa
Prozess gegen Neonazi-Kampfsportgruppe „Knockout 51“
Foto: Martin Schutt/dpa
In Jena stehen derzeit drei weitere mutmaßliche Anhänger der Gruppe vor Gericht. (Archivbild)
Mit Messern, Äxten und Macheten gegen politische Gegner: Was die Bundesanwaltschaft «Knockout 51» vorgeworfen hat – und warum sie in Karlsruhe bei einer wichtigen Bewertung nicht überzeugen konnte.

Karlsruhe/Jena (dpa) - Gegen mutmaßliche Beteiligte der rechtsextremistischen Kampfsportgruppe «Knockout 51» laufen mehrere Gerichtsverfahren. Die Bundesanwaltschaft sieht in ihr eine terroristische Vereinigung - konnte sich am Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser Einschätzung aber nicht durchsetzen. Was hat es mit der Gruppe auf sich? Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Urteil aus Karlsruhe:

Wer steckt hinter «Knockout 51»?

Die Gruppe wurde nach Angaben der Sicherheitsbehörden spätestens Anfang 2019 in Eisenach in Thüringen gegründet. Bei den Hauptbeteiligten soll es sich um langjährige Rechtsextremisten aus dem Raum Eisenach handeln. Die Zahl 51 steht demnach für die Buchstaben E und A - das Autokennzeichen der Stadt. Die Gruppe soll spätestens ab 2021 versucht haben, in Eisenach als Ordnungsmacht aufzutreten und dort einen «Nazi-Kiez» zu schaffen.

«Unter dem Deckmantel des gemeinsamen Kampfsport-Trainings wurden junge und nationalistisch gesinnte Personen angelockt und bewusst mit rechtsextremistischem Gedankengut in Verbindung gebracht», heißt es im Thüringer Verfassungsschutzbericht des Jahres 2024. Das Training sollte demnach außerdem zur Vorbereitung auf den «politischen Kampf» sowie zur «Etablierung als bestimmende Ordnungsmacht in Eisenach» dienen. 

Um wen geht es in dem Verfahren?

Im April 2022 hatte die Bundesanwaltschaft vier mutmaßliche Köpfe der Gruppe bei einer bundesweiten Razzia festnehmen lassen. In elf Bundesländern wurden 61 Objekte durchsucht. Die Durchsuchungen richteten sich auch gegen 46 weitere Beschuldigte, teilte die Behörde damals mit. 

Das OLG Jena verurteilte die Festgenommenen später zu Haftstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten bis drei Jahren und zehn Monaten. Die Bundesanwaltschaft hatte deutlich höhere Strafen gefordert und legte gegen das Urteil - ebenso wie alle vier Angeklagten - Revision ein.

Handelt es sich um eine Terrorgruppe?

Diese Frage stand im Zentrum des Verfahrens. Die Bundesanwaltschaft hielt «Knockout 51» jedenfalls nicht nur für eine kriminelle, sondern auch für eine terroristische Vereinigung. Die Angeklagten hätten geplant, ihre politischen Gegner durch den Einsatz von Messern, Äxten und Macheten zu töten, hatte ein Vertreter der Behörde bei der Anklageverlesung am OLG in Jena erklärt.

Der Thüringer Senat sah das aber anders. Die Gruppierung sei auf die Begehung von Körperverletzungen, nicht aber auf Mord und Totschlag ausgerichtet gewesen, sagte der Vorsitzende Richter im Juli 2024 bei der Urteilsverkündung. Die Männer hätten sich für den Fall vorbereiten wollen, dass sie von Linksextremisten angegriffen würden. 

Und was sagt der BGH?

Der BGH bestätigte nun weitgehend das Urteil der Kolleginnen und Kollegen in Jena. Die Angeklagten hätten sich der Gründung beziehungsweise Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung schuldig gemacht, erklärte der Vorsitzende Richter in Karlsruhe. Es handele sich bei «Knockout 51» aber nicht um eine terroristische Vereinigung. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Gruppe auf Mord und Totschlag ausgerichtet war.

Was hat diese Bewertung für Folgen?

Die Entscheidung des obersten deutschen Strafgerichts wird wohl auch auf andere Verfahren gegen «Knockout 51» Folgen haben. In Jena läuft seit April etwa ein weiterer Prozess gegen zwei mutmaßliche Mitglieder sowie einen mutmaßlichen Unterstützer der Gruppe. Im Oktober hob der 1. Strafsenat bereits zwei Haftbefehle auf, weil er keine dringenden Gründe mehr für eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sah. Es fehlten Anhaltspunkten dafür, dass über Notwehrlagen hinaus Gewalthandlungen unter Inkaufnahme des Todes anderer Menschen begangen werden sollten, hieß es.

Ist das erste «Knockout 51»-Verfahren mit dem BGH-Urteil zu Ende?

Nein. Auch, wenn der BGH die Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung grundsätzlich bestätigte, muss das Verfahren in Teilen noch mal an einem anderen Senat in Jena verhandelt werden. So hob der BGH etwa den Schuldspruch eines Angeklagten auf, weil womöglich ein Waffendelikt falsch bewertet wurde. Zudem muss das OLG die Haftstrafen gegen ihn und zwei weitere Angeklagte neu bemessen, weil der BGH seit dem OLG-Urteil seine Rechtsprechung zum Verhältnis der Straftaten zueinander geändert hat. In Bezug auf den vierten Angeklagten ist das Urteil aber rechtskräftig.

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22.01.2026 · 16:18 Uhr
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