Bundesgerichtshof prüft Netto-Rabattwerbung: Spannung um Preisangabenverordnung
Der Bundesgerichtshof steht kurz davor, seine Entscheidungsfindung in einem brisanten Rechtsstreit bekanntzugeben, der erhebliche Auswirkungen auf den Einzelhandel haben könnte. Konkret dreht sich der Fall um den Lebensmitteleinzelhändler Netto Marken-Discount, der von der Wettbewerbszentrale verklagt worden ist. Grund der Klage ist eine Kaffeewerbung von Netto, die als irreführend eingeschätzt wird und angeblich die Preisangabenverordnung missachtet.
Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht ein Angebot, das einen Preisnachlass von 36 Prozent auf ein Kaffeeprodukt suggerierte. Netto bewarb das Produkt im Prospekt mit einem aktuellen Preis von 4,44 Euro im Vergleich zu einem Vorwochenspreis von 6,99 Euro. Die Krux dabei: Erst in einer Fußnote war zu erfahren, dass der Artikel bereits in den vorhergehenden 30 Tagen auch zum Preis von 4,44 Euro erhältlich gewesen war, was die Verbraucher in die Irre führen könnte.
Eine zentrale Frage ist die korrekte Angabe des sogenannten Referenzpreises gemäß der Preisangabenverordnung. Dieser Vorschrift zufolge müssen Händler, die mit Preisnachlässen werben, stets den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr bereits klargestellt, dass bei Werbeaussagen wie 'Preis-Highlight' diese Regelung strikt zu beachten sei und der Referenzpreis nicht in einer Fußnote versteckt werden dürfe. Diese Klärung könnte nun auch den Ausgang im Fall Netto maßgeblich bestimmen. Der Discounter, ein Unternehmen der Edeka-Gruppe, hat seinen Sitz im bayerischen Maxhütte-Haidhof.

