Bundesarbeitsgericht bestätigt Ausnahmen bei Betriebsrenten: Elternzeiten unberücksichtigt
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Monate ohne Entgeltzahlungen, wie beispielsweise Erziehungs- und Elternzeiten, bei umlagefinanzierten Altersversorgungssystemen, die an vergütungspflichtige Beschäftigungszeiträume anknüpfen, nicht berücksichtigt werden müssen.
Diese Entscheidung betrifft vor allem Systeme wie das der Deutschen Post, bei denen Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl vergüteter Monate gearbeitet haben müssen, um Wartezeiten für Betriebsrentenansprüche zu erfüllen.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht betont, dass diese Regelung selbst bei einem Wechsel des Versorgungssystems unverändert gilt. Der Beschluss der Erfurter Richter, der sich auf einen Fall aus Bayern (3 AZR 65/24) bezieht, wurde zudem mit bisheriger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang gebracht.
Demnach sind Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Gehaltsansprüche von der Berechnung der Wartezeiten ausgenommen. Eine Klägerin hatte gefordert, dass ihre im Erziehungsurlaub verbrachten Monate in die Wartezeit der Altersversorgung einfließen sollten, um mögliche Geschlechterdiskriminierung zu vermeiden, da hauptsächlich Frauen Erziehungszeiten wahrnehmen.
Ihr Anliegen wurde jedoch abgelehnt, womit das Gericht ihre Argumentation als nicht stichhaltig zurückwies.

