BGH-Urteil stärkt Mieterrechte: Vermieter haften bei Eisunfällen auf Gemeinschaftswegen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem wegweisenden Urteil die Verantwortlichkeiten von Vermietern bei Unfällen auf vereisten Gehwegen klargestellt. In einem konkret verhandelten Fall aus Solms bei Wetzlar kam es zu einem folgenschweren Sturz einer Mieterin auf einem nicht gestreuten Gehweg vor ihrem Wohnhaus. Trotz der angekündigten Glätte war die unterlassene Streuung der Anlass für ihre Klage auf Schmerzensgeld.
In früherer Instanz hatte das Landgericht Limburg die Forderung der Klägerin noch abgewiesen. Begründet wurde dies mit der Beauftragung eines professionellen Hausmeisterdienstes durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die beklagte Vermieterin hätte nur dann haften müssen, wenn sie ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt hätte - ein Umstand, der nicht festgestellt wurde.
Der BGH urteilte jedoch, dass die Vermieterin aus dem Mietvertrag verpflichtet sei, die Verkehrssicherheit auf den Wegen auch im Winter zu gewährleisten. Diese Pflicht gelte selbst dann, wenn sie nicht alleinige Eigentümerin des Grundstücks sei, sondern der Eigentümergemeinschaft angehöre. So stufte der BGH das beauftragte Unternehmen als "Erfüllungsgehilfen" ein, weshalb das Verschulden dieser Firma der Vermieterin rechtlich zugerechnet werden müsse.

