BGH-Urteil: Makler haften für Diskriminierung bei Wohnungssuche
In einem bemerkenswerten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Immobilienmakler für Diskriminierungen aufgrund ethnischer Herkunft haftbar gemacht werden können. Eine wesentliche Feststellung war, dass eine Frau, die aufgrund ihres pakistanischen Namens bei der Wohnungssuche benachteiligt wurde, Schadenersatz erhält. Der Makler muss der betroffenen Klägerin, Humaira Waseem, eine Entschädigung von 3.000 Euro zahlen.
Waseem stieß bei ihrer Wohnungssuche in Groß-Gerau auf Hindernisse, als sie eine Absage vom Makler erhielt. Ihr Antrag auf eine Wohnungsbesichtigung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass keine Termine verfügbar seien. Interessanterweise wendete sich das Blatt, als Waseem mit den fiktiven Namen Schneider, Schmidt und Spieß erneut anfragte und plötzlich Termine erhielt. Diese Diskrepanz führte sie schließlich vor Gericht.
Das Landgericht Darmstadt gab Waseem zunächst recht und sprach ihr sowohl die Entschädigung als auch die Erstattung der Anwaltskosten zu. Trotz der Revision des Maklers bestätigte der BGH nun dieses Urteil. Im Zentrum der mündlichen Verhandlung stand die Frage der Haftung. Der Beklagte argumentierte, dass der Vermieter verantwortlich sei. Doch Waseems Anwältin betonte die wichtigen Konsequenzen für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, sollte diskriminierendes Verhalten von Maklern ungeahndet bleiben.
Der Vorsitzende Richter Thomas Koch stellte in der Urteilsbegründung fest, dass sich Makler an gesetzliche Benachteiligungsverbote halten müssen. In seiner Funktion als entscheidendes "Nadelöhr" im Vermietungsprozess ist der Makler für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich. Waseem zeigt sich nach dem Urteil erleichtert und betont den Wert des Einsatzes für die eigenen Rechte.

