BGH-Urteil: Falschparker zahlt Abschleppen

05. Juni 2009, 15:46 Uhr · Quelle: dpa
Karlsruhe (dpa) - Für den Magdeburger Fußballfreund Oliver H. dürfte es das teuerste Heimspiel seiner Fan-Karriere gewesen sein.

Vor dem Match seines Teams 1. FC Magdeburg gegen die zweite Mannschaft von Werder Bremen parkte er sein Auto bei einem Supermarkt, kaufte sich schnell Zigaretten und lief dann über die Straße zum Stadion. Als er nach dem Abpfiff allerdings zurück zum Parkplatz kam, war sein Auto weg. Der Besitzer des Platzes hatte den Wagen abschleppen lassen. Er sagte, Oliver H. hätte auf dem Kundenparkplatz nicht parken dürfen. Der Fußballfan klagte, doch kassierte er am Freitag vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Abfuhr. Natürlich müsse er zahlen, denn der Besitzer eines privaten Grundstückes habe das Recht, Falschparker abschleppen zu lassen.

«Das unbefugte Benutzen eines fremden Parkplatzes ist verbotene Eigenmacht», begründete der V. Zivilsenat des BGH seine Entscheidung. Soll heißen: «Wenn ich der Besitzer einer Fläche bin, dann habe ich auch das Recht, dass diese Fläche von Unbefugten freigehalten wird», sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Krüger nach der Urteilsverkündung und verwies auf das sogenannte Selbsthilferecht. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob das Abschleppen verhältnismäßig sei oder nicht, ob also noch genügend andere Parkplätze frei waren an jenem Aprilabend 2007 in Magdeburg.

Ebenfalls erlaubt ist es laut BGH, wenn ein Unternehmen im Auftrag des Besitzers ein Auge auf den Parkplatz wirft und Falschparker kurzerhand abschleppt. «Wesentlich sind da nur die klaren Kriterien», sagte Richter Krüger. «Das kann durch einen Vertrag deutlich geregelt werden. Und das war in Magdeburg ja der Fall.»

Mit seiner Entscheidung bestätigte das Karlsruher Gericht die Urteile des Amts- und Landgerichts Magdeburg, die beide ebenfalls gegen Oliver H. entschieden hatten. Während der Augenoptiker laut Gesetz die 150 Euro für das Abschleppen zu Recht zahlen musste, erhält er die ebenfalls eingeforderten Inkassokosten in Höhe von 15 Euro zurück. «Diesen Betrag hätte er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zahlen müssen», befand der Senat.

Unerheblich für den Streit vor Gericht war die Tatsache, dass der Parkplatzbesitzer bereits durch ein Schild darauf aufmerksam gemacht hat, dass das Parken am Einkaufszentrum nur für Kunden, nur für die Dauer von 90 Minuten und nur mit einer Parkscheibe erlaubt ist. Ebenfalls auf der Tafel: Die Warnung, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Der klagende Augenoptiker aus Magdeburg will aber nach eigener Aussage das Schild nicht gesehen und die Parkscheibe vergessen haben. «Außerdem dachte ich ja, ich sei Kunde, weil ich Zigaretten gekauft hatte», verteidigte er sich. Den Kassenbon kann er allerdings nicht mehr vorlegen.

Gelohnt hat sich der Stadionbesuch für den Fan aber trotz allem: Das Spiel gewannen die Magdeburger Kicker damals gegen Bremen 2:0.

Prozesse / Verkehr / Urteile
05.06.2009 · 15:46 Uhr
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