BGH prüft Ansprüche von Wirecard-Aktionären: Ein rechtliches Tauziehen mit Signalwirkung
Im Zuge der Pleite des Finanzdienstleisters Wirecard sitzen zehntausende Aktionäre auf einem Berg von verlorenen Investments, mit Hoffnungen, wenigstens einen kleinen Teil ihres Verlusts aus der Insolvenzmasse zurückzuerhalten. Die zentrale Frage, die nun am Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt wird, ist, ob die Schadenersatzansprüche der Aktionäre denselben Rang wie die sonstigen Forderungen der Gläubiger haben, denen Wirecard noch erhebliche Summen schuldet. Ein finales Urteil am Verhandlungstag ist allerdings noch ungewiss.
Union Investment, eine bedeutende Vermögensverwaltung, erhebt Schadensersatzforderungen gegen Wirecard. Der Vorwurf: Eine über Jahre hinweg kontinuierlich falsch dargestellte Geschäftstätigkeit und finanzielle Stabilität. Die Kläger argumentieren, dass bei Kenntnis der wahren Lage keine Aktienkäufe erfolgt wären und daher Ersatz für den finanziellen Schaden gefordert werden kann. Union Investment hat Forderungen in Höhe von nahezu 10 Millionen Euro angemeldet. Insolvenzverwalter Michael Jaffé bestreitet jedoch diese Ansprüche und priorisiert die Verteilung der Insolvenzmasse an Gläubiger, die dem Unternehmen tatsächlich Leistungen oder Kredite gewährt haben.
Es stehen etwa 50.000 Aktionäre möglichen Schadenersatzansprüchen von 8,5 Milliarden Euro gegenüber, während die gesamten Gläubigerforderungen bei 15,4 Milliarden Euro liegen. Demgegenüber beträgt die Insolvenzmasse lediglich rund 650 Millionen Euro. Diese Diskrepanz impliziert, dass Gläubiger nur mit einer begrenzten Quote ihrer Ansprüche rechnen können. Das Oberlandesgericht München hat in einem Zwischenurteil im Jahr 2024 den Aktionären rechtliche Unterstützung gewährt, indem es die Möglichkeit einräumte, ihre Ansprüche als einfache Insolvenzforderungen zu deklarieren. Diese Entscheidung steht jedoch noch nicht auf fester, höchstrichterlicher Grundlage.
Diese rechtliche Klärung aus Karlsruhe könnte weitreichende Folgen haben, die über den Einzelfall hinausgehen, so Elske Fehl-Weileder, eine Fachanwältin für Insolvenzrecht. Sollte die gerichtliche Entscheidung bestätigen, dass Aktionärsforderungen ähnlich zu bewerten sind wie andere Gläubigeransprüche, könnte dies den administrativen Ablauf von Insolvenzverfahren verkomplizieren und Banken sowie Investoren in zukünftigen Fällen vorsichtiger agieren lassen. In jedem Fall steht fest, dass eine endgültige Klärung durch das Oberlandesgericht München erforderlich sein wird.
Michael Rozijn, ein Experte im Gesellschaftsrecht, weist darauf hin, dass im Falle einer positiven Entscheidung für die Aktionäre noch umstritten ist, nach welchen Kriterien die Schadenhöhe bemessen werden soll und wie die kausale Beziehung zwischen den Versäumnissen von Wirecard und den Verlusten der Aktionäre nachgewiesen werden kann. Somit bleibt das Wirecard-Insolvenzverfahren eine fortlaufende komplexe Rechtsangelegenheit.

