BGH definiert klare Regeln für Preiswerbung im Einzelhandel
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Händler bei Preisermäßigungen deutlich und klar den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. In einem aktuellen Fall musste sich der Discounter Netto einer Herausforderung stellen, als die Wettbewerbszentrale gegen seine Werbemaßnahmen klagte. Der Discounter hatte in einer Werbeanzeige ein Kaffee-Produkt um 36 Prozent reduziert beworben, wobei der aktuelle Preis von 4,44 Euro und der Preis der Vorwoche mit 6,99 Euro dargestellt wurde. Die Information, dass das Produkt bereits in den letzten 30 Tagen für 4,44 Euro erhältlich war, versteckte sich jedoch in einer Fußnote.
Diese Praxis steht im Konflikt mit der Preisangabenverordnung, die vorschreibt, immer den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben, wenn mit Rabatten geworben wird. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits entschieden, dass Rabattangaben sich auf diesen Referenzpreis beziehen müssen und dass diese Informationen nicht in einer Fußnote untergehen dürfen. Der BGH unterstrich dies nun ebenfalls und wies darauf hin, dass der Referenzpreis für Kunden unmissverständlich und gut sichtbar sein muss (Az. I ZR 183/24).
In seiner Entscheidung verwarf der Bundesgerichtshof die Revision von Netto gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg und machte deutlich, dass die Werbemaßnahmen des Discounters den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Damit wurde Verbrauchern eine essenzielle Information vorenthalten. Die Klage richtete sich dabei gegen die Netto Marken-Discount Kette, welche ihren Sitz im bayerischen Maxhütte-Haidhof bei Regensburg hat und nicht gegen die gleichnamige Kette im Norden und Osten Deutschlands, die durch ihr markantes Hundelogo bekannt ist.

