Arbeitgeber darf Bilder nicht einfach so verwenden

(pressebox) Karlsruhe, 25.03.2015 - Den einen oder anderen Arbeitgeber wird es vielleicht verwundern, aber: Ja, auch Arbeitnehmer haben ein Persönlichkeitsrecht. Soll heißen, dass auch der Mitarbeiter eine Einwilligung erteilen muss in jedwede Verwendung seines Bildnisses, sei es als Foto, sei es als Video.

Das Recht am eigenen Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz, KUG) ist eine Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und besagt, dass grundsätzlich jeder selbst darüber entscheiden können muss, wer, wie, wann und wo Bilder, die ihn zeigen, verwendet.

Sollen also auf der Webseite, in der Firmenbroschüre, auf Prospekten oder sonst wo Bilder oder Videos von Arbeitnehmern erscheinen, dann tut der Arbeitgeber gut daran, sich von jedem einzelnen vorher schriftlich die Zustimmung in die konkrete Verwendung (die dann auch dort niedergelegt sein sollte) der Bilder geben zu lassen.

Es ist auch möglich - und sinnvoll - sich diese Einwilligung schon im Arbeitsvertrag geben zu lassen.

Und: Es ist ratsam zu vereinbaren, dass die Einwilligung nicht mit Ende des Arbeitsverhältnisses endet. Man stelle sich vor, dass alle Broschüren vernichtet werden müssen, wenn ein Mitarbeiter, der dort abgebildet ist, den Betrieb verlässt.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19.02.2015 (Aktenzeichen 8 AZR 1011/13) entschieden, dass die Einwilligung nicht automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt, aber jegliche Unsicherheiten kann man durch entsprechende Vereinbarung vermeiden.

Also schon die viel verwendeten Portraitfotos der direkt erreichbaren Mitarbeiter auf der Firmenhomepage sind ohne entsprechende Einwilligung zu entfernen, wenn der jeweilige Mitarbeiter dies verlangt.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Formulierung und der - auch nachträglich möglichen - Einholung der Einwilligungen sehr gerne. Sprechen Sie uns jederzeit gerne darauf an.

Timo Schutt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Sonstiges
[pressebox.de] · 25.03.2015 · 11:36 Uhr
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