ARAG, stimmt das?
ARAG Experten klären zum Tag des Testaments über Irrtümer auf

11. September 2025, 09:11 Uhr · Quelle: LifePR
Viele Gerüchte um Testamente halten sich hartnäckig. ARAG-Experten enthüllen, was rechtlich gilt und was nicht, anhand realer Fälle und Urteile.

Düsseldorf, 11.09.2025 (lifePR) - Ein zerrissenes Testament ist nicht gültig
Stimmt. Denn mit dem eindeutigen Zerreißen eines Testaments in der Mitte ist das Dokument vernichtet und der Erblasser gibt zu verstehen, dass er es widerrufen will. Daran ändert laut ARAG Experten auch die anschließende Verwahrung des Schriftstücks in einem Schließfach nichts. Zudem war in diesem Fall davon auszugehen, dass der Erblasser selbst das Testament zerrissen hatte, weil nur er einen Zugang zum Tresor besaß (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 21 W 26/25).

Demenzkranke dürfen kein Testament errichten
Stimmt nicht, unter Umständen dürfen sie das doch. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch kann eine Demenzerkrankung zwar dazu führen, dass der Betroffene aus mangelnder Testierfähigkeit kein Testament errichten kann. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es dabei auf den Grad der Erkrankung ankommt. Es muss unterschieden werden, ob eine leichte, mittelschwere oder schwere Demenz vorliegt. Ist der Erblasser noch in der Lage, frei zu entscheiden und ist er sich der Tragweite seines letzten Willens klar, darf er auch ein Testament erstellen (Landgericht Frankenthal, Az.: 8 O 97/24).

Ein Testament ist auch auf einem Kneipenblock gültig
Stimmt, das ist es. Der Fall: Der Gastwirt wollte seiner Partnerin sein gesamtes Vermögen hinterlassen. Seinen letzten Willen formulierte er kurz und knapp mit drei Worten („(Spitzname seiner Partnerin) bekommt alles“ auf einem Kneipenblock und deponierte das Stück Papier im Gastraum hinter der Theke. Als die Partnerin nach seinem Tod den Zettel fand, beantragte sie die Erteilung eines Erbscheins. Doch das Amtsgericht weigerte sich. Nach Ansicht der Richter reichte ein Kneipenblock nicht für einen Testierwillen aus. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es nicht auf das Papier, sondern vielmehr auf den Inhalt ankommt. Und da der verstorbene Gastwirt den Spitznamen seiner Partnerin notiert und eigenhändig unterschrieben hatte, stand einer Erbschaft nichts mehr im Wege. Die Richter der nächsten Instanz waren sogar der Ansicht, dass damit nicht nur die Mindestvoraussetzungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragrafen 2231 Nummer 2, 2247) erfüllt waren, sondern durch die Datumsangabe sowie die Unterschrift mit Vor- und Nachnamen sogar einige Soll-Voraussetzungen (Paragraf 2247 Absatz 2 und 3) (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 3 W 96/23).

Wer sein Testament selbst verfassen möchte, braucht dafür kein offizielles Formular
Stimmt. Ein einfacher handschriftlicher Zettel genügt. Aber die ARAG Experten weisen auf einige wichtige Regeln hin, die dabei eingehalten werden müssen. Damit der letzte Wille rechtsverbindlich ist, muss das Testament vollständig handschriftlich verfasst und am Ende unterschrieben sein. Am besten mit Vor- und Zunamen, auch wenn eine gebräuchliche Unterschrift ausreichen würde. Die ARAG Experten empfehlen darüber hinaus, Ort und Datum anzugeben. Sollte es mehrere Testamente geben, ist immer das mit dem jüngsten Datum gültig. Ungültig ist hingegen ein Testament, wenn es maschinengeschrieben ist, von Dritten ergänzt wurde oder Zusätze am Computer eingefügt wurden. Wer vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst schreiben kann, muss sein Testament beim Notar errichten. Denn eigenhändig bedeutet: Der Erblasser muss den Text selbst niederschreiben (Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-15 W 231/12). In dem Fall hatte ein Helfer die Hand des Erblassers geführt, womit das Testament unwirksam war.

Eine Geliebte darf nicht Alleinerbin sein
Stimmt nicht. Eine Geliebte darf sehr wohl alles erben, wie das folgende Urteil zeigt: Was in diesem Fall mit einem Besuch bei einer Prostituierten begann, endete in einer 16 Jahre langen Liebesbeziehung. Sogar seine Ehefrau hatte der Mann für diese Geliebte verlassen und war stattdessen mit seiner Herzensdame zusammengezogen. Eine Scheidung gab es nicht. Als er vier Jahre nach dem Auszug starb, hinterließ er seiner Geliebten als Alleinerbin seine Hälfte des Einfamilienhauses. In dem wohnte allerdings noch immer die verlassene Ehefrau. Das empfand die verlassene Ehefrau als sittenwidrig und zog vor Gericht. Immerhin drohte ihr der Auszug und eine Teilungsversteigerung, wenn sie sich mit ihrer Rivalin nicht einig würde. Doch die Richter sahen im Geliebten-Testament nichts Sittenwidriges. Zum einen sollte mit dem Testament kein Sex bezahlt, sondern eine langjährige Liebesbeziehung gewürdigt werden. Und zum anderen wurde kein Angehöriger unangemessen benachteiligt, da dem Verstorbenen die Hälfte des Hauses gehörte. Die Noch-Ehefrau hätte das Haus auch bei einer Scheidung verlieren können (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 100/08).

Tiere können nicht erben
Stimmt. Denn das Annehmen eines Erbes bedeutet gleichzeitig die Übernahme von Rechten und Pflichten. Und das setzt menschliche Fähigkeiten voraus. Da ein Tier vor dem Gesetz als Sache gilt, ist die Rechts- und damit Erbfähigkeit ausgeschlossen. Vielmehr verhält es sich umgekehrt: Das Tier wird laut ARAG Experten selbst zum Nachlass beziehungsweise gehört zur Erbmasse. In einem konkreten Fall hatte eine Hundebesitzerin ihren Vierbeiner neben anderen Familienangehörigen im Testament als Erben benannt. Doch da Hunde nicht erben können, erbten nur die benannten Familienmitglieder. Selbst die Bekannte der Verstorbenen, die sich jahrelang um das Tier gekümmert hatte, ging leer aus, weil sie im Testament nicht erwähnt wurde (Landgericht München I, Az.: 16 T 22604/03).

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Verbraucher & Recht / Testament / Erbschäft / ARAG / Demenz
[lifepr.de] · 11.09.2025 · 09:11 Uhr
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