4000-Euro Schmerzensgeld für negativen Schufa-Eintrag

Lahr, 19.01.2024 (lifePR) - Die Barclays Bank hatte zweimal bei der Wirtschaftsauskunftei Schufa die gleiche strittige Forderung als Negativeintrag gemeldet. Beim zweiten Mal verweigerte die Hausbank des Betroffenen einen angefragten Kredit und sperrte zudem mit Hinweis auf den Negativeintrag die Kreditkarte. Das Oberlandesgericht Hamburg hielt den Negativeintrag für rechtswidrig, die Forderungen hätten nicht gemeldet werden dürfen und dem Verbraucher sei ein immaterieller Schaden im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entstanden. Mit Urteil vom 10. Januar 2024 verurteilt das OLG die Barclays Bank zur Zahlung von 4000 Euro Schmerzensgeld. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Aus Sicht der Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer ist das Urteil ein Meilenstein im Verbraucherschutz. Die Leitlinien des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kommen zur Anwendung. Verbraucher können erfolgreich gegen negative Schufa-Einträge vorgehen. Die Kanzlei bietet Verbrauchern mit Schufa-Problemen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Mehr Infos zum Thema Schufa gibt es auf unserer speziellen Website.

Soziales Ansehen leidet unter negativen Schufa-Einträgen

Wer einen Kredit benötigt, eine neue Wohnung anmieten oder gar ein Haus bauen oder kaufen möchte, der wird schnell mit der Schufa konfrontiert. Banken, Telekommunikationsdienste oder Energieversorger überprüfen meist bei privaten Auskunfteien wie der Schufa die Kreditwürdigkeit einer Person. Die Schufa gibt dann den Unternehmen ihre Einschätzung weiter - den sogenannten Score-Wert. Je nach Auskunft enden schnell private Träume wie der vom Hausbau. Der EuGH hat diesen Einfluss von Schufa-Einträgen in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2023 (Az.: C-26/22 und C-64/22) ausreichend gewürdigt. Negativeinträge sieht das Gericht als „negativen Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit“ und betroffenen Personen wird dadurch erheblich erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken“. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst das vorliegende Verfahren kurz zusammen:

  • Der Verbraucher kündigte bei der Barclays Bank ein Kreditkartenkonto. Daraufhin forderte die Barclays Bank einen Betrag von 1.472,54 Euro. Der Verbraucher bestritt die Forderung und zweifelte deren Rechtmäßigkeit an.
  • Die Barclays Bank meldete im Dezember 2019 die Forderung bei der Schufa Holding AG als Negativeintrag an. Mit anwaltlicher Hilfe konnte die Löschung des Eintrags erreicht werden. Als die Barclays Bank die Forderung erneut bei der Schufa zum Eintrag brachte, sperrte die Hausbank des Verbrauchers eine Kreditkarte und verweigerte einen Kredit mit Hinweis auf den Negativeintrag bei der Schufa.
  • Der Negativeintrag bei der Schufa Holding AG konnte erneute gelöscht werden. Zudem forderte der Verbraucher immateriellen Schadensersatz von der Barclays Bank.
  • Das Landgericht Hamburg gewährte mit Urteil vom 19. April 2023 in der ersten Instanz einen immateriellen Schadensersatzanspruch von 2.000 Euro. Der Negativeintrag wurde im Urteil als rechtswidrig war bezeichnet. Von Seiten der Barclays Bank sei nach Ansicht des Gerichts kein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO vorgelegen, um den Eintrag vornehmen zu lassen. Die Forderung sei strittig und nicht tituliert gewesen. Die Meldung hätte daher nicht erfolgen dürfen.
  • Die Berufungsinstanz schloss sich dem Urteil des Landgerichts Hamburg an. Wichtig für die Rechtmäßigkeit von Einträgen ist, ob die Forderung bestritten ist oder nicht.
  • Das OLG stellt weiter fest, dass der betroffene Verbraucher aufgrund des Negativeintrags in seinem sozialen Ansehen beeinträchtigt wurde. Schließlich steht er als unzuverlässiger Schuldner da. Dadurch musste er einen erheblichen Nachteil erleiden. Der nicht gewährte Kredits und die Sperrung der Kreditkarte brauchte dem Kläger eine Verdoppelung der Schadensersatzzahlung von 2000 auf 4000 Euro ein.
  • Das OLG Hamburg ging bei der Barclays Bank davon aus, dass jedenfalls bedingter Vorsatz angenommen werden müsse. „Die Beklagte hat die erste Meldung vorgenommen, obwohl der Kläger die Forderung (…) ausdrücklich bestritten hat. Auch die zweite Meldung erfolgte trotz weiteren Bestreitens durch den Kläger (…), seiner Aufforderung zur Löschung und einer zwischenzeitlich erfolgten Löschung durch die Schufa selbst (…). Ein solches Verhalten kann nicht anders gedeutet werden, als dass die Beklagte wissentlich und jedenfalls unter billigender Inkaufnahme des als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolges ihre Pflichten aus der DSGVO verletzt hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte sich trotz Aufforderung durch den Kläger und Darlegung der Rechtswidrigkeit der Meldung geweigert hat, den Negativeintrag zu widerrufen.“
Fazit der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer: Das Urteil ist ein wichtiger Schritt für den Verbraucherschutz in Deutschland. Es stärkt die Rechte von Verbrauchern im Sinne der DSGVO und macht die Kreditwirtschaft fairer. Das Gericht hat festgestellt, dass ein Negativeintrag in das Schuldnerverzeichnis bereits ohne weitere Umstände einen Schaden für das soziale Ansehen des Betroffenen darstellt. Außerdem reicht es aus, dass eine Forderung bestritten wird, um das berechtigte Interesse des Kreditinstituts an der Meldung zu entkräften. Die Kanzlei rät Verbrauchern, die generell Probleme mit Schufa-Angelegenheiten haben, daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, wie Schufa-Einträge geprüft und gelöscht werden können.

Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 19.01.2024 · 18:39 Uhr
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