Ebay: Audi A4 beinahe für 7,10 Euro verkauft
10. Dezember 2013, 20:01 Uhr · Quelle: toptechnews.de
Gerade nochmal gutgegangen: Ein junger Mann hätte um ein Haar einen Audi A4 2.0 TDI für 7,10 Euro an einen Ebay-Ersteigerer herausgeben müssen. Der Bieter stand schon auf der Matte und wollte sich per Gerichtsbeschluss den Zugriff auf den Premiumklasse-Wagen sichern. Das Oberlandesgericht Hamm war jedoch anderer Ansicht: Einem Ebay-Verkäufer steht ein Widerrufsrecht zu, wenn er sich bei der Formulierung des Angebotes geirrt hat. Und das war hier der Fall.

Ein Audi A 4 vergleichbar mit diesem Modell für 7,10 Euro - da hatte sich der Käufer zu früh gefreut. Bild: Audi
Jedes Angebot auf der Plattform steht nach Ebay-Regeln zunächst unter dem Vorbehalt eines Widerrufsrechtes, so die Richter. Dazu gehören auch Fehler bei der Angabe des Mindestpreises wie im Falle des Audi. Somit liegt kein Kaufvertrag vor. Dass der Sohn des Pkw-Besitzers bereits volljährig war, spielt dabei keine Rolle.
Anders liege der Fall, wenn der Verkäufer es bereut hätte, keinen Mindestpreis angegeben zu haben, heißt es in der Begründung. Reue begründet offenbar kein Widerrufsrecht - lediglich das Versehen oder ein technisches Problem beim Erfassen des Angebotes. Ob der Verkäufer im vorliegenden Fall in Wirklichkeit reumütig ist und den Irrtum nur vorschiebt, wird sich im Einzelfall schwer nachweisen lassen.
Verkäufer darf Audi behalten
Der Sohn des Autobesitzers hatte das Fahrzeug auf der Online-Plattform eingestellt, das Angebot aber kurz darauf zurückgezogen, da er versehentlich kein Mindestangebot eingegeben hatte. Das Höchstgebot lag zum Zeitpunkt des Abbruchs bei 7,10 Euro. Der Käufer pochte auf sein vermeintliches Recht: Er habe den Wagen gekauft, dürfe ihn einkassieren und wollte den Anspruch per Gerichtsbeschluss durchsetzen. Irrtum, so das OLG Hamm: Ein Ebay-Angebot kann nämlich wirksam zurückgezogen worden.
Ein Audi A 4 vergleichbar mit diesem Modell für 7,10 Euro - da hatte sich der Käufer zu früh gefreut. Bild: Audi
Jedes Angebot auf der Plattform steht nach Ebay-Regeln zunächst unter dem Vorbehalt eines Widerrufsrechtes, so die Richter. Dazu gehören auch Fehler bei der Angabe des Mindestpreises wie im Falle des Audi. Somit liegt kein Kaufvertrag vor. Dass der Sohn des Pkw-Besitzers bereits volljährig war, spielt dabei keine Rolle.
Anders liege der Fall, wenn der Verkäufer es bereut hätte, keinen Mindestpreis angegeben zu haben, heißt es in der Begründung. Reue begründet offenbar kein Widerrufsrecht - lediglich das Versehen oder ein technisches Problem beim Erfassen des Angebotes. Ob der Verkäufer im vorliegenden Fall in Wirklichkeit reumütig ist und den Irrtum nur vorschiebt, wird sich im Einzelfall schwer nachweisen lassen.

