Wirecard-Debakel: BGH prüft Schadenersatzansprüche der Aktionäre
Der Bundesgerichtshof (BGH) steht vor einer wegweisenden Entscheidung im Rahmen des Wirecard-Insolvenzverfahrens. Im Zentrum der Verhandlung, die am Donnerstag stattfand, steht die Frage, ob Aktionäre als einfache Gläubiger Ansprüche auf Schadenersatz aus der Insolvenzmasse geltend machen können. Eine finale Entscheidung will das Gericht am 13. November verkünden.
Union Investment, die Klägerin in diesem Verfahren, fordert knapp 10 Millionen Euro Schadenersatz und begründet dies mit der Täuschung durch Wirecard über dessen Geschäftsmodell und finanzielle Lage. Hätten Anleger die tatsächlichen Gegebenheiten gekannt, so das Argument, wäre der Kauf von Aktien unterblieben.
Ein jüngeres Zwischenurteil des Oberlandesgerichts München hatte den Aktionären grundsätzlich das Recht zugestanden, ihre Ansprüche als einfache Insolvenzforderungen anzumelden, was der Insolvenzverwalter allerdings in Frage stellt. Er pocht darauf, dass vorrangig Kreditgeber und ehemalige Mitarbeiter bedient werden sollten, sofern nach Abschluss des Insolvenzverfahrens überhaupt noch Mittel zur Verfügung stünden.
Während der jüngsten Verhandlung wurde keine klare Tendenz des BGH erkennbar. Die Verteidigung des Insolvenzverwalters argumentierte, Anleger hätten das unternehmerische Risiko beim Aktienkauf bewusst in Kauf genommen. Im Gegensatz dazu sieht die Gegenpartei den freien Willen der Aktionäre aufgrund der Täuschung als verfälscht an.
Der finanzielle Umfang dieser Auseinandersetzung ist erheblich: Insgesamt fordern rund 50.000 Wirecard-Aktionäre etwa 8,5 Milliarden Euro Schadenersatz, während die Gesamtforderungen aller Gläubiger bei 15,4 Milliarden Euro liegen. Mit einer Insolvenzmasse von rund 650 Millionen Euro ist absehbar, dass nur ein Bruchteil der Forderungen beglichen werden kann.

