Widerrufsbelehrungen der DKB mit "Besonderen Hinweisen" sind fehlerhaft
LG Berlin verurteilt die Deutsche Kreditbank AG erneut mit Urteil vom 25.04.2017

(lifepr) Nürnberg, 16.06.2017 - Das LG Berlin stellte mit Entscheidung vom 25.04.2017, Az.: 38 O 31/16, erneut fest, dass eine durch die Deutsche Kreditbank AG (DKB) verwandte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. „Wichtig ist, dass die Belehrung nicht die typische falsche Formulierung „frühestens“, sondern einen oftmals nicht erkannten anderen Fehler enthielt“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Kapitalanlagerecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg, die das Urteil erstritten haben, klar.

Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen der Deutschen Kreditbank AG (DKB) ist bereits mehrfach durch die Gerichte festgestellt worden. Nahezu sämtlichen Entscheidungen lagen Widerrufsbelehrungen zugrunde, die den Passus enthalten, dass die Widerrufsfrist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne. Dies führt nach ständiger Rechtsprechung des BGH bekanntermaßen zu einem Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot.

Die DKB hat jedoch nachgebessert. Widerrufsbelehrungen in neueren Verträgen enthalten die Formulierung „frühestens“ nicht mehr. „Vielmehr war der Text in der dem Verfahren zugrunde liegenden Belehrung im Hinblick auf den Fristbeginn musterkonform“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Unter der Überschrift „Besondere Hinweise“ hieß es jedoch folgendermaßen: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

„In vielen Widerrufsfällen wurde durch Darlehensnehmer unter anderer anwaltlicher Vertretung oftmals behauptet, dass bei Fernabsatzgeschäften der vorgenannte „besondere Hinweis“ vermeintlich in die Widerrufsbelehrungen aufgenommen werden muss und dessen Fehlen zur Unwirksamkeit führe. „Wir hatten demgegenüber seit jeher die genau gegenteilige Rechtsauffassung vertreten. Gerade und allein aufgrund eines in der Belehrung enthaltenen Hinweises, dass das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers im Falle vollständiger Vertragserfüllung erlischt, ist die Belehrung schlicht falsch“, stellen die Rechtsanwälte klar. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag ohne direkten Kontakt mit der Bank im Fernabsatzgeschäft zustande gekommen ist.

Das LG Berlin ist in seiner Entscheidung vom 25.04.2017 ebenso wie bereits mit dem durch die Nürnberger Rechtsanwälte erstrittenen Urteil vom 15.02.2016 den entsprechenden rechtlichen Argumenten erneut gefolgt und erachtete die Widerrufsbelehrung der DKB aus dem Jahr 2008 für fehlerhaft. Nachdem das Gericht auch eine Verwirkung oder einen wie auch immer gearteten „Rechtsmissbrauch“ zu Recht verneinte, wurde ein wirksamer Widerruf des Kreditvertrages bejaht. Der vom LG Berlin ausgeurteilte Vorteil für unsere Mandanten betrug rund 18.000,00 €“, fasst Rechtsanwalt Dr. Hoffmann zusammen. Zudem hat die Deutsche Kreditbank AG 80 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

Auch Darlehensnehmer mit neueren Verträgen der Deutschen Kreditbank (DKB), die den Widerruf bereits vor dem 21.06.2016 erklärt haben, sollten ihre Rechte daher mit aller Konsequenz verfolgen. „Gleiches gilt für Darlehensnehmer anderer Banken, deren Widerrufsbelehrungen ähnliche „besondere“, falsche „Hinweise“ enthalten, wie beispielsweise der ING-DiBa AG“, raten die Rechtsanwälte Dr. Hoffmann und Göpfert.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 16.06.2017 · 17:58 Uhr
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