Widerruf: Landesbank Baden-Württemberg zwingt Kunden zur Entscheidung
Mit so genannten Feststellungsklagen will die LBBW ihre Kunden zum Widerrufsverzicht bringen

(lifepr) Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.06.2016 - Wer über den Widerruf eines Immobiliendarlehens nachdenkt, sollte das nicht immer sofort an die große Glocke hängen. Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann von MPH Legal in Stuttgart, empfiehlt Darlehensnehmern, einen geplanten Widerruf nicht im Vorfeld anzukündigen. Einige Banken nutzen im Wissen um deutliche Fehler in ihren Widerrufsbelehrungen die Möglichkeit, selbst ein Verfahren an einem günstigen Gerichtsstand zu eröffnen. Ein hier verhandelter Widerruf hat oftmals kleinere Chancen, wenn damit befasste Gerichte für wenig verbraucherfreundliche Entscheidungen zugunsten der Banken bekannt sind. Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann aus Stuttgart: "Gut beratene Darlehensnehmer erklären den Widerruf gut vorbereitet und im Wissen um die juristischen Besonderheiten am jeweiligen Gerichtsstand!"

Dieses Wissen haben nur Rechtsanwälte, die Tag für Tag mit der Thematik "Widerruf" idealerweise auch deutschlandweit befasst sind.

Banken, die die Gerichtsstandthematik für sich nutzen, stellen nach schriftlicher Ankündigung eines Widerrufes eine so genannte "Feststellungsklage" und zwingen den Kunden so, den Widerruf entweder zu erklären, oder rechtsverbindlich darauf zu verzichten. Das Verfahren wird dann am Gerichtsort der Bank verhandelt, oft mit vorab bekannten Ausgang. Bekannt für "Feststellungsklagen" ist z.B. die Landesbank Baden-Württemberg, die allerdings mit "ihrem Gerichtsstand" etwas Pech hat, den Land- und Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden in aller Regel verbraucherfreundlich.

Allerdings bleibt es dabei: Eine Feststellungklage zwingt den Darlehensnehmer zu einer Entscheidung, daher sollte ein Brief an die LBBW gut überlegt sein. Dr. Heinzelmann: "Taktik der Bank ist die Beunruhigung des Kunden, der vielfach direkt nach der Klageandrohung die Nerven verliert, aufgibt und auf den Widerruf verzichtet!"

Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann kennt sich aus mit der LBBW und als Anwalt in Stuttgart auch mit dem Gerichtsstandort dort. Sein Rat an Kunden, die mit einer Feststellungsklage konfrontiert werden: "Nicht einknicken und den Verzicht erklären, sondern mutig widerrufen - mit guten Aussichten!"

Grundsätzlich sind Verträge ab Juni 2010 mit dem Widerrufsjoker widerrufbar.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 27.06.2016 · 19:31 Uhr
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