Volkswagen erleidet erneuten Rückschlag im Diesel-Abgasskandal
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Volkswagen in einem bahnbrechenden Urteil untersagt, sich auf den sogenannten Verbotsirrtum bei der Nutzung von Abschalteinrichtungen zur Abgasreinigung zu berufen. Diese Entscheidung wurde im Zusammenhang mit einem Verfahren am Landgericht Ravensburg gefällt, bei dem zwei Käufer von VW-Dieselfahrzeugen Entschädigungen forderten. Diese Fahrzeuge waren mit Abschalteinrichtungen ausgestattet, die bei niedrigen Außentemperaturen die Abgasrückführung reduzierten und damit die Emission von Stickoxiden erhöhten.
Volkswagen verteidigte sich mit dem Argument, dass die verwendeten Abschalteinrichtungen von der zuständigen Behörde, dem Kraftfahrtbundesamt, genehmigt worden wären. Der EuGH entschied jedoch, dass eine solche Typgenehmigung nicht automatisch die Rechtmäßigkeit der Einrichtungen sicherstellt. Unabhängig davon, ob die Abschalteinrichtung während der Herstellung oder nachträglich eingebaut wurde, bleibt der Hersteller haftbar.
Der europäische Verbraucherverband BEUC zeigte sich erfreut über das Urteil und bezeichnete es als weiteren Erfolg für Verbraucher im sogenannten Dieselgate.
Auch zur Höhe des Schadenersatzes nahm der EuGH Stellung. Die Empfehlung des Bundesgerichtshofs (BGH), pauschal eine Entschädigung zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises anzusetzen, wurde prinzipiell akzeptiert. Allerdings müsse sichergestellt werden, dass die Entschädigung den erlittenen Schaden angemessen ausgleicht. Zudem sei es zulässig, vom Schadenersatz Vorteile durch die Fahrzeugnutzung abzuziehen.
Volkswagen reagierte betont gelassen auf das Urteil. Man gehe davon aus, dass es begrenzte Auswirkungen haben werde, da nur noch wenige Klagen in Deutschland offen seien.
Bereits 2023 hatte der EuGH die Bedingungen für Schadenersatzklagen von betroffenen Autokäufern erleichtert, was den Druck auf Volkswagen weiter erhöhte.

