Verwaltungsgericht stoppt Abschiebungen: Dublin-Verordnung zwingt zum Umdenken
Die jüngste Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts stellt einen wichtigen rechtlichen Meilenstein dar: Asylsuchende, die bei Kontrollen auf deutschem Boden abgefangen werden, dürfen nicht ohne das vorgeschriebene Dublin-Verfahren abgewiesen werden. Im Fokus des Urteils standen drei somalische Staatsangehörige, die am 9. Mai über Frankfurt (Oder) nach Polen zurückverfrachtet wurden, ohne dass das besagte Verfahren durchgeführt wurde.
Diese Gerichtsentscheidung ist die erste ihrer Art bezüglich der neuen Regelung, die unter Innenminister Alexander Dobrindt eingeführt wurde. Dobrindt, ein prominentes Mitglied der CSU, hatte sich nach dem Regierungswechsel für verschärfte Grenzkontrollen eingesetzt, um unkontrollierte Migration nach Deutschland einzudämmen.
Diese Maßnahmen wurden entsprechend als integraler Bestandteil des Koalitionsvertrags der neuen Regierung betrachtet. Am Bahnhof Frankfurt (Oder) hatten Bundespolizisten bei einer Kontrolle die drei Somalier, bestehend aus zwei Männern und einer Frau, zurückgeschickt, nachdem diese ein Asylgesuch äußerten. Die Begründung der Beamten stützte sich auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat, hier Polen.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Dublin-Verordnung klar vorschreibe, dass derart komplexe Verfahrenswege notwendig sind, um Asylsuchende rechtlich korrekt an den zuständigen EU-Staat zu überstellen. Ein entscheidendes Detail des Urteils diskutiert die Unzulässigkeit der Berufung auf einen nationalen Ausnahmezustand.
Die Bundesregierung hatte im Verfahren versucht, eine nationale Notlage für die Außerkraftsetzung der Dublin-Verordnung ins Feld zu führen. Die Richter befanden jedoch, dass die Darlegung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unzureichend sei.
Trotz des präzedenzgebenden Entscheids bleibt den Antragstellern jedoch der Zugang zum deutschen Hoheitsgebiet verwehrt, solange das Dublin-Verfahren korrekt eingeleitet und durchgeführt wird.

