Verwaltungsgericht Leipzig prüft neue Maßstäbe bei Wurstfüllmengen
Im spannenden Fall um die korrekte Deklaration von Wurstfüllmengen zieht der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig die Aufmerksamkeit auf sich. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob in Fertigpackungen die nicht essbare Wursthülle und Verschlussclips zur deklarierten Füllmenge zählen dürfen. Eine mit Spannung erwartete Entscheidung wird noch heute Nachmittag verkündet.
Auslöser der Debatte war ein Verkaufsverbot, das das Eichamt Nordrhein-Westfalen gegen eine Leberwurstproduktionsfirma aus dem Kreis Warendorf verhängte. Bei unterschiedlichen Stichproben wurde festgestellt, dass die tatsächliche Menge der Wurst um 2,3 und 2,6 Gramm von der auf der Verpackung angegebenen Füllmenge von 130 Gramm abwich. Diese Differenz entstand dadurch, dass die Verpackungselemente mitgezählt wurden.
Interessanterweise hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster, die Praxis zuvor für zulässig erklärt. Die Richter argumentierten, dass die Gesamtmenge der Ware, einschließlich der nicht essbaren Bestandteile, als Füllmenge definiert sei. Aufgrund des grundsätzlichen Charakters dieser Thematik wurde der Fall zur Entscheidung nach Leipzig weitergezogen.
In der heutigen Verhandlung äußerte das Leipziger Gericht Zweifel an der bisherigen Praxis: Die Vorsitzende Ulla Held-Daab betonte, dass die Nettofüllmenge die tatsächliche, essbare Menge in der Verpackung widerspiegeln müsse. Besonders der Verbraucherschutz sowie die Transparenz und der Schutz vor Irreführung wurden hervorgehoben.

