Verspätete Krankschreibung berechtigt zum Krankengeld
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass Versicherte auch dann Anspruch auf Krankengeld haben, wenn ihre Krankschreibung verspätet bei der Krankenkasse eingeht. Dies berichtete tagesschau.de am Montag. Das BSG bestätigte damit die Entscheidungen zweier Vorinstanzen und wies die Revision der Krankenkasse ab.
In dem konkreten Fall ging es um den Zeitraum vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021. Die Krankenkasse des Versicherten hatte die Zahlung von Krankengeld abgelehnt, da die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erst einige Tage nach Ende dieses Zeitraums eingereicht wurden. Die Krankenkasse argumentierte, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig gemeldet worden sei und dies eine 'Obliegenheit des Versicherten' darstelle. Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe daran nichts geändert.
Das BSG schloss sich den Entscheidungen des Sozialgerichts Köln und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen an. Die Übermittlung der Bescheinigung hätte durch die behandelnden Ärzte im elektronischen Verfahren an die Krankenkasse erfolgen müssen. Wenn dies nicht geschehen sei, liege dies nicht in der Verantwortung des Versicherten und somit ruhe auch sein Anspruch auf Krankengeld nicht. Das BSG betonte, dass Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, verpflichtet seien, die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten aufzuzeichnen und zu übermitteln. Für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen gelte diese Verpflichtung jedoch nicht. (eulerpool-AFX)